vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bildungsstätte wird „außerhalb des Dienstverhältnisses“ aufgesucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeitsgebers als Ausfluss dessen Direktionsrechts beruht und der Arbeitgeber sich auch ansonsten nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteiligt. Ein steuerfreier Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme ist werbungskostenmindernd nach dessen wirtschaftlichen Zusammenhang zu berücksichtigen. Das Zu- und Abflussprinzip gilt insoweit nicht.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11, § 9 Abs. 4 S. 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund der Höhe der Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers über die Frage, ob der Besuch eines Meistervorbereitungskurses innerhalb oder außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers stattfand.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger aus seiner Tätigkeit als … für die…(im Folgenden: Arbeitgeber).

In den Jahren…und…absolvierte der Kläger einen sog. Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss die Meisterprüfung erfolgreich ab. Die Aufwendungen für den in mehrere Module aufgeteilten Kurs trug der Kläger selbst. Die – zeitlich nach den Teilen 3 und 4 absolvierten – Teile 1 und 2 des Kurses fanden in Vollzeit werktäglich im Zeitraum vom…bis zum…– mit Unterbrechung zwischen dem…und dem…– statt. Die Gesamtstundenanzahl betrug .... Stunden. Zuvor absolvierte der Kläger bereits Teil 4 vom…bis zum…und Teil 3 im Zeitraum vom…bis zum…Die Prüfungen fanden an…Tagen in der Zeit vom…bis zum…statt.

Da Arbeitsverhältnis des Klägers bestand während der Lehrgänge fort. Die Teilnahme an den Lehrgängen war dem Kläger ausweislich der im Veranlagungsverfahren eingereichten Unterlagen aufgrund folgender Umstände möglich:

Zur Teilnahme am Lehrgang Teil 4 nahm der Kläger Urlaub oder hatte unbezahlten Urlaub.

Zur Teilnahme am Lehrgang Teil 3 nahm der Kläger wiederum Urlaub oder hatte unbezahlten Urlaub.

Zur Teilnahme am Lehrgang Teil 1 und 2 im Jahr … war der Kläger zunächst arbeitsunfähig erkrankt bis zum…Sodann nahm er Urlaub bzw. hatte unbezahlten Urlaub.

Im…erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber zunächst zehn Tage Bildungsurlaub und hatte für den Rest des … Urlaub. Im … baute der Kläger Überstunden ab; daneben war er einige Tage bei seinem Arbeitgeber eingesetzt, ebenso war es im ..., wobei noch wenige Tage unbezahlter Urlaub hinzukamen. Im … nahm der Kläger wenige Tage bezahlten und im Übrigen unbezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber zahlte in diesem Zusammenhang bereits das Weihnachtsgeld ...aus. Im…nahm der Kläger Urlaub oder unbezahlten Urlaub.

Bereits mit Bescheid vom…hatte die N-Bank dem Kläger einen Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teile 1 und 2 in Höhe von…€ zugesagt, der im…fällig sein sollte. Bemessungsgrundlage waren insofern Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von…€. Tatsächlich wurde der Betrag von…€ erst im Jahr … gezahlt. Auch für die Teile 3 und 4 wurde jeweils ein Zuschuss bereits im Jahr … geleistet, welche der Kläger im Rahmen der von ihm ermittelten Werbungskosten, anders als den Betrag von…€, bereits berücksichtigt hatte. Im Rahmen einer Rückfrage zur Einkommensteuer … erklärte der Kläger, der Zuschuss für die Lehrgangsteile 3 und 4 entfalle vollständig auf das Jahr ....

In der Einkommensteuererklärung … machten die Kläger bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers neben der Entfernungspauschale für … Tage für Fahrten zum Betrieb insbesondere Fortbildungskosten in Höhe von…€ geltend. Diese teilten sich wie folgt auf:

...

Die angegebenen Aufwendungen für die Teile 1 & 2 des Lehrgangs setzten sich wie folgt zusammen:

Kursgebühren und Material

Fahrtkosten: ...

Verpflegungsmehraufwendungen: ...

Der Kläger teilte aufgrund einer Rückfrage mit, er habe die Wegstrecken mit einer einfachen Entfernung von…km mit dem eigenen Pkw zurückgelegt.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – veranlagte die Kläger zunächst mit Bescheid vom…zur Einkommensteuer…Darin berücksichtigte es die Aufwendungen für die Teile 1 und 2 des Lehrgangs nur in Höhe von…€ wie folgt:

...

In den Erläuterungen des Bescheids führte das FA aus, die Fahrtkosten seien im Rahmen der Entfernungspauschale ohne Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt worden.

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein und begründeten ihn im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Fortbildungsstätte nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handele, da das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber fortbestanden habe und der Kläger auch seinen Lohn erhalten habe.

Unter dem…erließ das FA einen unter Berufung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid und ermäßigte die fest...

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