Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses"

Das Niedersächsische FG entschied zu Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses".

Das Niedersächsische FG befasste sich mit der Frage, wann eine Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses" i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG aufgesucht wird. Liegt dieser Fall vor, gilt die Bildungseinrichtung als sog. erste Tätigkeitsstätte.

Teilnahme an einem Meistervorbereitungskurs

Vor dem FG wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Der Kläger trug die Aufwendungen hierfür überwiegend selbst. Zudem nahm er an den Kursen teil, indem er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, war erkrankt, baute Überstunden ab oder nahm in geringem Umfang Bildungsurlaub. Der Arbeitgeber gab einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs und stellte andererseits dem Kläger bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung.

"Außerhalb des Dienstverhältnisses"

Das Niedersächsische FG kam zu dem Schluss, dass hier der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs "außerhalb des Dienstverhältnisses" besucht worden sei. Daher kam weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht. Die Klage hatte jedoch teilweise Erfolg und Bezug auf die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.

Niedersächsisches FG, 20.9.2023, 4 K 20/23, veröffentlicht am 18.10.2023