vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer Förderprovision nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist.
  1. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.
 

Normenkette

UStG 2005 § 4 Nrn. 11, 8

 

Streitjahr(e)

2016, 2017

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Umsatzsteuer 2016 und 2017 über die umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus (BOB) bzw. einer Förderprovision in Höhe von x,xx Euro (2016) und x,xx Euro (2017) als steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Kläger ist als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für die A tätig und vermittelt für diese Finanzprodukte. Die A ist ein in Deutschland tätiger Allfinanzvertrieb. Sie vermittelt Finanzprodukte zwischen Produktgebern (z.B. Versicherungen, Banken und Bausparkassen) und Endverbrauchern (Privat- und Firmenkunden). Ihre vermittelten Produkte lassen sich den Bereichen der verschiedensten Bankdienstleistungen, des Bausparens, der Investmentfonds, der Lebens-, Kranken- und anderen Versicherungen zuordnen. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger aufgrund des mehrschichtigen Vergütungssystems unterschiedliche Leistungen wie erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z.B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, BOB, Förderprovision).

Grundlage für seine Tätigkeit für die A bilden in den Streitjahren die Vermögensberaterverträge vom xx.xx.xxxx sowie vom xx.xx.xxxx. Danach war er u.a. berechtigt, neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die A zu gewinnen, zu schulen und zu führen und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern (sog. Gruppenumsatz) zugunsten der A zu optimieren oder aber in Person Kunden zu beraten und ihnen die Produkte der A zu vermitteln (sog. Eigenumsatz). Dabei durfte er diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander praktizieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Vermögensberaterverträge verwiesen.

Der Kläger war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Im Gruppengeschäft hatte er die Position eines B und im Eigengeschäft die C erreicht. Die Anzahl der Vertragsangebote an Kunden im Gruppengeschäft betrug im Jahr 2016 xxx und im Jahr 2017 xxx. In den Streitjahren waren sechs Vermögensberater im Nebenberuf, fünf im Hauptberuf und zwei Vertrauensmitarbeiter für den Kläger tätig.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger als Vermittler sowohl aus dem Eigen- als auch aus dem Gruppengeschäft steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG erbrachte. In den Streitjahren erhielt er von der A zudem Sonderprovisionen wie einen BOB für den Zeitraum Januar 2016 bis März 2017 bzw. eine Förderprovision für die Zeit von April bis Dezember 2017. Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen und setzten in den letzten 12 Monaten einen Gruppenumsatz von 6.000 Einheiten voraus. Im Gegensatz zu dem Vermögensberatervertrag vom xx.xx.xxxx – Abschnitt V Ziff. 6 – waren diese Sonderprovisionen im Vermögensberatervertrag vom xx.xx.xxxx nicht ausdrücklich geregelt. Maßgebend waren dafür die jeweils von der A im Intranet veröffentlichten aktuellen Bedingungen, zu denen der Kläger Zugang hatte.

Die BOB-Bedingungen vom 04/2015 bis 09/2016 und vom 10/2016 bis 12/2016 enthielten unter Allgemeines folgende Regelung:

„Der Büro- und Organisations-Bonus ist eine zweckgebundene Leistung. Er ist für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros, das einem kaufmännischen Mindeststandard entspricht und bei Bedarf Schulungen, Berufsinformationsseminare und ähnliche Veranstaltungen ermöglicht, sowie für organisatorische Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung der Vertriebstätigkeit der betreuten Unterstruktur dienen und ihr zugute kommen. Die zweckentsprechende Verwendung – auch hinsichtlich der Höhe – ist der Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen. Eine zweckfremde Verwendung des Büro- und Organisations-Bonus lässt die Leistung entfallen und berechtigt die Gesellschaft zur Rückforderung der Leistung.

Eine zweckentsprechende Verwendung ist gegeben, wenn der Vermögensberater ein Büro eines Be...

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