vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheingeschäft; Kaufpreisaufteilung: Zur Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass ein ganzer Gewerbebetrieb veräußert wird.
  2. Zu der Frage, wann zwei Verträge eine rechtliche Einheit bilden.
  3. Bilden zwei Verträge nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine Einheit, ist von dieser Einheit auch für die steuerliche Beurteilung auszugehen, wenn die einzelnen Verträge als bloße Teilschritte keine eigenständige Bedeutung haben und vom Stpfl. sämtlich beherrscht werden.
  4. Zur Berechnung des Geschäftswerts eines Altenheims.
 

Normenkette

EStG § 16

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen X B 159/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Kinder waren im Streitjahr zwischen 32 und 36 Jahre alt. Der Kläger war hauptberuflich Lehrer, die Klägerin erzielte mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims (im Folgenden: Altenheim) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Ihr Betrieb befand sich unmittelbar neben dem Wohnhaus der Familie. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt und gesondert und einheitlich festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Zeit von 1990 bis 1995 Gewinnanteile in Höhe von zwischen xxxxxx DM und xxxxxx DM zugewiesen. Der Kläger war nicht beteiligt, erklärte aber für die Jahre 1995 bis 1997 aus einer Nebenbeschäftigung im Altenheim einen Bruttoarbeitslohn, der zwischen xxxx DM und xxxxx DM betrug. Für die Jahre 1998 und 1999 erklärte er keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit.

Ende Dezember 1995 verpachtete der Kläger an die Klägerin die zum Betrieb des Altenheims genutzten Grundstücks- und Gebäudeflächen ab dem 1. Januar 1996 fest für die Dauer von 10 Jahren. Gemäß den im Pachtvertrag getroffenen Regelungen betrug der auf die Vermietungsdauer festgeschriebene monatliche Pachtzins 14.800 DM. Die Pächterin hatte Reparaturen bis zur Höhe von 4.000 DM je Einzelmaßnahme zu tragen und verpflichtete sich, die Räume nach Beendigung der Pachtzeit vollständig renoviert an den Verpächter herauszugeben. Nach den unter § 7 des Pachtvertrages getroffenen Regelungen war die Pächterin nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Verpächters bauliche Veränderungen an den verpachteten Räumen in größerem Umfange vorzunehmen. Gestattete der Verpächter die Vornahme baulicher Veränderungen, konnte er bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach eigenem Ermessen bestimmen, ob die verpachteten Räume wieder in den alten Zustand zu versetzen waren. Die Kosten dieser Maßnahmen trug allein die Pächterin, und bei Beendigung des Pachtverhältnisses war der Verpächter nicht verpflichtet, den Wert der baulichen Veränderungen zu erstatten.

Die Klägerin ermittelte ihre Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG. Die Werte der Gebäude und Anlagen wies sie in den Bilanzen aus und nahm hierauf Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Von den Buchwerten des gesamten Anlagevermögens entfielen auf

Gebäude/Mietereinbauten (Kto 0400)

140.000 DM,

Einrichtung in Betriebsbauten (Kto 0600)

100.000 DM,

Nach dem Inhalt der Gewinnermittlungen bzw. Erklärungen der Jahre 1995 bis September 1999 betrugen die erzielten Gewinne zwischen xxxxxx DM und xxxxxx DM, hiervon betrugen die Einnahmen aus der Pflegevergütung zwischen xxxxxx DM und xxxxxx DM und die Ausgaben für Personalkosten zwischen 246.000 DM und 377.000 DM.

Das Heim hatte bis Juni 1996 die Zulassung für 20 Altenheim- und 12 Altenpflegeplätze, von denen wegen der Umbaumaßnahmen nur 27 Plätze tatsächlich zur Verfügung standen. Der Landkreis als zuständige Heimaufsichtsbehörde legte bei Abschluss der Pflegesatzvereinbarung 1995/1996 eine Sollauslastung von 26 Plätzen und für die Arbeitsleistung des Klägers als Hausmeister eine Entlohnung in Höhe von 18.500 DM zugrunde. Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhöhten sich die belegungsfähigen Plätze wieder. Die Gespräche und Verhandlungen mit dem Landkreis führte im Wesentlichen der Kläger. Im Streitjahr hatte das Heim 31 zugelassene Pflegeplätze, und der Landkreis legte bei der Verhandlung zur Entgeltverhandlung im Januar 1999 eine Belegung von 97 Prozent der verfügbaren Plätze, d.h. 30 Plätze, zugrunde. Die im Mai 1999 aufgenommenen 26 Bewohner verteilten sich auf die folgenden Pflegeklassen:

Aufgenommene Bewohner

Zuweisung v. Personen gem. Entgeltvereinbarung

Pflegeklasse 0

2

2

Pflegeklasse I

14

18

Pflegeklasse II

5

6

Pflegeklasse III

4

4

Härtefall (III+)

1

0

Hierfür erhielt die Klägerin gemäß der geltenden Entgeltvereinbarung folgende Pflegesätze vergütet:

Pflegesatz täglich

Unterkunft u. Verpflegung

Investitio...

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