rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Als sog. „Embo Fee” benannte Zahlungen sind nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat der Steuerpflichtige einen Arbeitsvertrag mit einer Firma, die ihren Sitz in British Virgin Island hat, so ist der Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig, auch wenn die Mutterfirma des Arbeitgebers in Deutschland residiert.
  2. Scheidet eine Arbeitnehmerüberlassung aus und ist der Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen worden, die den Sitz in British Virgin Island hat, so unterliegen die ausländischen Einkünfte als Bestandteil des Welteinkommens der inländischern ESt. Dabei sind die gezahlten ausländischen Steuern anzurechnen.
  3. Als sog. „Embo Fee” benannte Zahlungen können nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden, da es sich bei dem Wort „Fee” um Gebühren handelt und nicht um Steuern.
 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen I B 98/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er in Lybien erzielt hat, von der Besteuerung freizustellen sind.

Die Kläger hatten zunächst trotz Aufforderung durch das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 nicht abgegeben. Das Finanzamt schätzte darauf hin die Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit schätzte das Finanzamt dabei mit 20.000,00 €. Es wurde eine Einkommensteuer von 5.199,00 € festgesetzt.

Gegen den Schätzungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, den sie allerdings nicht begründeten.

Im Klageverfahren nun legten die Kläger eine Einkommensteuererklärung vor.

Sie teilten nunmehr mit, dass der Kläger bei der Firma F als Operationsmanager beschäftigt sei und hierbei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Im Streitjahr sei der Kläger in Lybien eingesetzt gewesen. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien in Dubai erstellt worden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie aus Lybien kommen, steuerfrei zu stellen seien. Es handele sich bei den Klägern zwar um unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte allerdings würden von einem ausländischen Arbeitgeber bezahlt werden. Damit seien sie in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag mit der Firma F INTERNATIONAL geschlossen (Sitz British Virgin Islands). Es sei auch in diesem Fall der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden, da es sich um eine Tochtergesellschaft des früheren inländischen Arbeitgebers gehandelt habe. Es seien zudem die gezahlten Steuern (Income Taxes) in Höhe von 2.706,77 € anzurechnen. Auch seien die als „Embo Fee” abgezogenen Beträge ebenfalls auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen.

Zudem solle, sofern Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens stattfinden, die Steuerfestsetzung insoweit vorläufig erfolgen, da ggf. zugunsten des Steuerpflichtigen eine günstigere Regelung erfolgen könne.

Der Prozessbevollmächtigte hat nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2010 nicht den Gegenstand der als „Embo Fee” genannten Abzüge belegt.

Nachdem zuvor zunächst unter Darlegung verschiedener anderer Werbungskosten der Antrag gestellt worden ist, die Einkommensteuer auf 0,00 € herabzusetzen, hat der Prozessbevollmächtigte nunmehr mit Schriftsatz vom 18.05.2010 einen neuen Antrag gestellt:

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 20.01.2008 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie aus dem Ausland kommen, steuerfrei zu stellen,

hilfsweise,

die Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie aus Lybien stammen, für vorläufig zu erklären.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 zugesagt, die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie aus Lybien stammen vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO vorzunehmen, darüber hinaus auch hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlages einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Nach der nunmehr im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuererklärung ergebe sich nach einer Probeberechnung eine Einkommensteuer von 19.447,00 €. Diese Festsetzung stelle sogar eine Änderung zum Nachteil gegenüber der bisherigen Festsetzung im angefochtenen Steuerbescheid vom 20. Oktober 2008, so dass die Klage vollständig unbegründet sei.

Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit aus Lybien bestehe kein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land. Die erzielten Einkünfte unterlägen daher der deutschen Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Dabei seien die gezahlten Steuern (Income Taxes) anzurechnen.

Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

 

Entscheidungsgründe

Nach dem Schriftsatz des Finanzamtes vo...

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