rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung von Überstunden in den Anstellungsverträgen von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers; Überstundenvergütungen führen daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
  2. Die für Überstundenvergütungen entwickelten Grundsätze gelten auch für steuerfrei gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn von der Interessenlage der GmbH einerseits und des Gesellschafter-Geschäftsführers andererseits bestehen keine inhaltlichen Unterschiede danach, ob eine Zulage für Überstunden oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt wird.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen I B 106/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wegen der an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Gegenstand der mit Vertrag vom…1998 gegründeten Klägerin ist der Betrieb eines Hotels mit Restaurant, Kino, Kiosk und Imbiss. Am Stammkapital von 200.000 DM sind beteiligt CH und UH mit jeweils 52.000 DM, HR mit 76.000 DM und DH mit 20.000 DM. UH und HR wurden zu Geschäftsführern bestellt. In § 2 des jeweiligen Geschäftsführervertrages ist die Aufgabenstellung des Geschäftsführers im Einzelnen beschrieben. Beide Geschäftsführer erhalten ein monatliches Festgehalt i.H.v. 5.000 DM (UH) bzw. 5.650 DM (HR). Neben dieser Vergütung erhalten die Geschäftsführer jeweils Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in der in § 3 b EStG bestimmten Höhe. Bei der Berechnung der Zuschläge ist laut Vertrag von einer tariflichen Arbeitszeit von 173 Monatsstunden (40 Wochenstunden) auszugehen. Die Zuschläge werden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen. Die Ableistung der betreffenden Arbeit hat der Geschäftsführer nachzuweisen. Die Geschäftsführer erhalten zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie unter näher bezeichneten Bedingungen eine Tantieme. Für die Einzelheiten wird auf § 6 des jeweiligen Vertrages bzw. auf die Vereinbarungen über die Tantiemen verwiesen.

Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die Geschäftsführer im Streitjahr 1999 4.285,32 DM (UH) bzw. 10.791,08 DM (HR) als steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge erhalten hatten.

Das FA wertete diese steuerfreien Zahlungen im Hinblick auf die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung als vGA (15.076 DM) bzw. als andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG a.F. und erließ unter dem…2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid. Den Einspruch wies es mit Bescheid vom…2002 zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie trägt vor, die Geschäftsführer seien aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft an Zeitvorgaben gebunden. Wenn die Geschäftsführer einerseits Arbeitnehmer hinsichtlich aller Einschränkungen beim Steuerabzug und der Sozialversicherung seien, weiter im Anstellungsvertrag feste Zeiten vereinbart seien, so müsse auch konsequenterweise bei angeordneter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit die Steuerbefreiung nach § 3 b EStG gewährt werden. Anderen Mitarbeitern der Klägerin seien entsprechende Leistungen ohne Beanstandung durch das FA gewährt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 1999 über Körperschaftsteuer vom…2001 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom…2002 zu ändern und die Steuer unter Außerachtlassung des Ansatzes von vGA i.H.v. 15.076 DM anderweitig festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner Auffassung fest und verweist auf die Rechtsprechung des BFH.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das FA hat die streitigen Zuschläge zu Recht als vGA behandelt.

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mindern vGA das Einkommen der Körperschaft nicht. Unter einer vGA i.S. dieser Vorschrift ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhindert Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nicht-Gesellschafter nicht gewährt hätte. Die Annahme einer vGA setzt zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsb...

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