vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 60/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG
  2. Stpfl., die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grds. alle Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um WK oder BA handelt, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als agB geltend machen.
  3. Der Höhe nach sind diese Aufwendungen begrenzt durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze. Diese Begrenzung ist nicht nur zulässig sondern auch geboten.
  4. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt.
  5. Bei Reparaturaufwendungen zur Beseitigung eines Motorschadens handelt es sich um keinen solchen krassen Ausnahmefall, der ausnahmsweise die Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen begründen könnte. Insoweit handelt es sich um die Verwirklichung des Risikos frühzeitiger Verschleißerscheinungen eines Kfz, die regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen sind.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2017; Aktenzeichen VI R 60/14)

BFH (Beschluss vom 19.01.2017; Aktenzeichen VI R 60/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers zur Reparatur eines Pkw-Motors im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen als behinderungs-bedingte Fahrtkosten abzugsfähig sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte laut Schwerbehindertenausweis zunächst einen Grad der Behinderung von 50. Seit dem April 2012 wurde dieser auf 80 erhöht, zusätzlich enthielt der Schwerbehindertenausweis nun auch die Merkzeichen „G” und „aG”.

Als Lehrer erzielte der Kläger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

gemäß § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetzt (EStG).

Im Streitjahr fuhr er einen Porsche Cayman, den er auch für die insgesamt 144 Fahrten zu der von seiner Wohnung 5 Kilometer entfernt liegenden Arbeitsstätte nutzte. Am Freitag, den 27. April 2012 hatte das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 76.453 während einer privat veranlassten Fahrt einen Motorschaden, an der Mittelwelle des Boxermotors wurde die Steuerkette gelängt, was zu einem geänderten Zündprozess und schließlich zum Motorschaden führte. Der Schaden ist in der Zeit vom 11. Mai bis 12. September 2012 für insgesamt 10.737,58 € repariert worden. Die Herstellerfirma Porsche erstattete dem Kläger im Kulanzwege insgesamt 4.125,22 € der Reparaturaufwendungen, so dass er aufgrund des Motorschadens insgesamt 6.612,36 € zu bezahlen hatte.

Diese Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Mit Bescheid vom 6. September 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer fest. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigte er lediglich den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 €. In den Erläuterungen wies er darauf hin, dass die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte nur mit den Pauschbeträgen berücksichtigt werden könnten, eine zusätzliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Reparatur des Motors sei nicht möglich.

Die Kläger erhoben Einspruch. Sie waren der Auffassung, dass aufgrund der 80%-igen Schwerbehinderung die außergewöhnlichen Kfz-Kosten steuermindernd zu berücksichtigen seien. Bei dem vorliegenden Motorschaden handele es sich um solche außergewöhnlichen Kosten. Denn bei einer Laufleistung von 76.000 km (scheckheftgepflegt) sei ein solcher Schaden nicht vorhersehbar gewesen. Selbst der Hersteller habe dies anerkannt und einen Teil der Reparaturaufwendungen übernommen.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger nunmehr auch die Berücksichtigung behinderungsbedingter Fahrtkosten. Davon ausgehend, dass der Kläger im Streitjahr insgesamt 12.500 km gefahren sei, seien 12.500 km x 0,30 €/km = 3.750 € als

außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die außergewöhnlichen Aufwendungen für die Reparatur des Motorschadens seien ebenfalls bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.

Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte war der Auffassung, die Aufwendungen könnten weder bei den außergewöhnlichen Belastungen noch bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Fahrtkosten seien lediglich bis zu 15.000 km jährlich mit einem Aufwand von 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Ein höherer Aufwand sei unangemessen und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig. Ausgehend von der von den Klägern erklärten Gesamtfahrleistung von 12.500 km seien die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrten mit 144 Tage x 5 km x 2 = 1.440 km abzuziehen, so dass als außergewöhnliche Belastung lediglich 11.060 km x ...

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