rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück bei einem Wohnhaus, das bisher über jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der 3 Etagen verfügte und dergestalt umgebaut wurde, dass die Räumlichkeiten im zweiten Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und die Räume einer jeden Etage nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück i.S.d. BewG ist nach § 75 Abs. 5 und 6 BewG entscheidend, ob eine, zwei oder noch weitere Wohnungen in dem betreffenden Wohngrundstück enthalten sind.
  2. Für bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff ist darauf abzustellen, ob die Zusammenfassung von mehreren Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet.
  3. Wird ein Wohnhaus, das bislang über jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der drei Etagen verfügte, derart umgebaut, dass die Räumlichkeiten im 2. Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden, handelt es sich auch dann bewertungsrechtlich um ein Mietwohngrundstück, wenn die Räume einer jeden Etage nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen sind.
  4. Enthält ein Wohnhaus neben zwei abgeschlossenen Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang weiteren Wohnraum, so handelt es sich nicht um ein Zweifamilienhaus. Das Wohnhaus ist vielmehr als Mietwohngrundstück zu beurteilen und zwar auch dann, wenn der weitere Wohnraum die Anforderungen an eine dritte Wohnung nicht erfüllt.
 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 1 Nrn. 4-5, 1, Abs. 5-6

 

Tatbestand

Streitig ist die Grundstücksart eines Gebäudes.

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes …straße in H. Das Haus verfügt über 3 Etagen. Die Wohnräume einer jeden Etage sind über ein Treppenhaus zu erreichen, das sich in einer Ecke des Gebäudes befindet. Bis Anfang 1990 wurde jede Etage des Hauses separat als Wohnung genutzt, jede Etage verfügte über Bad und Küche. Dementsprechend wurde das Gebäude bis einschließlich 01.01.1990 als Mietwohngrundstück bewertet.

Im Jahre 1990 fand ein Umbau statt, in dessen Folge die Kläger sowohl das Erdgeschoss als auch das 1. Obergeschoss als Wohnung nutzen. Die Küche befindet sich seither ebenso wie ein Bad im Erdgeschoss, ein weiteres Bad im Obergeschoss. Das 2. Obergeschoss blieb wie bisher als gesonderte Wohneinheit erhalten und ist fremdvermietet. Das Treppenhaus verbindet nunmehr einerseits den Wohnungsteil im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, weiterhin wird es als Zugang zur Wohnung im 2. Obergeschoss genutzt. Die Türen, die die Einheiten vom Treppenhaus abgrenzen, haben im oberen Teil jeweils eine Scheibe aus klarem Glas im Holzrahmen.

Der Beklagte nahm auf den 01.01.1991 eine Art- und Wertfortschreibung vor und bewertete das Gebäude nunmehr als Einfamilienhaus, weil es keine zwei abgeschlossenen Wohnungen enthalte. Mit dem Einspruch, der im Ergebnis ohne Erfolg blieb, begehrten die Kläger die Feststellung der Grundstücksart Zweifamilienhaus.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, es lägen nach dem Umbau zwei abgeschlossene Wohneinheiten vor. Das die jeweiligen Stockwerke verbindende Treppenhaus liege jeweils außerhalb der einzelnen Wohnungen, es sei deshalb kein integrierter Bestandteil der Wohnungen. Der Mieter der Wohnung im 2. Obergeschoss brauche nicht die Wohnung der Kläger zu betreten, um die von ihm gemietete Wohnung zu erreichen. Alle Wohnungen bzw. Wohnungsbestandteile seien gegenüber dem Treppenhaus abgeschlossen, so dass hier keinerlei Berührungspunkte bestehen würden.

Die Kläger beantragen,

den Einheitswert des Grundstücks …straße in H. vom 27. Juni 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2000 aufzuheben und die Grundstücksart Zweifamilienhaus festzustellen, hilfsweise Mietwohngrundstück.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Grundstück …straße sei als Einfamilienhaus zu bewerten, weil die von den Klägern bewohnten Räume keine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnung bilden würden. Es fehle im Erdgeschoss an einem Abschluß der Räume gegenüber dem Treppenhaus, außerdem seien die Wohnräume im 1. Obergeschoß nur über das Treppenhaus zu erreichen, das gleichzeitig den Aufgang zum Dachgeschoß bilde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins. Dabei wurde festgestellt, dass die Wohnräume im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß durch eine Tür mit Klarsichtglasscheibe vom Treppenhaus abgetrennt werden. Vom Treppenhaus führt eine Treppe in den Keller. Das Erdgeschoß besteht neben dem erwähnten Treppenhaus noch aus einem Flur, Küche, Wohnzimmer, Esszimmer und einem Badezimmer. Im 1. Obergeschoß befindet sich neben dem Bad ein kleines Schlafzimmer. Dieses war nach Angaben des Klägers früher die Küche. Anschlüsse sind äußerlich nicht mehr erkennbar, nach Aussage des Klägers befinden sie sich noch in der Wand.

Im ...

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