rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Schul- und Hochschulunterrichtsleistungen durch Privatlehrer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG sind die unmittel dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
  2. Leistungen eines Privatlehrers i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL liegen nicht vor, wenn der Unternehmer die Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht hat.
  3. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung anderer Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.
 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1, Art. 288 S. 1 Nr. 1; UStG §§ 19, 4 Nr. 21

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die sonstigen Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 21 UStG oder Art. 132 Abs. 1 i bzw. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ganz oder teilweise von der Umsatzsteuer befreit sind und ob von einer Erhebung der Umsatzsteuer in den Streitjahren 2008 und 2009 unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abzusehen ist.

Der Kläger verbuchte in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2010 folgende Umsatzerlöse:

2007

2008

2009

2010

# 8100 steuerfreie Umsätze

12.316,30 €

17.465,05 €

24.065,10 €

5.184,00 €

# 8101 Beratung, Coaching

12.166,08 €

17.211,00 €

18.407,09 €

# 8195 Erlöse § 19 UStG VJ

5.628,10 €

# 8400 Erlöse 19 % USt

21.169,99 €

# 8401 Erlöse 19 % USt

8.033,01 €

Summen 2007-2009 (brutto)

24.482,38 €

34.676,05 €

42.472,19 €

(Dies entspricht BMG (netto) von

29.139,54 €

35.690,92 €

38.288,80 €

Für 2009 erklärte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung unter Ansatz umsatzsteuerpflichtiger Erlöse in Höhe von 0 € und abziehbarer Vorsteuern in Höhe von 0 € unter Ansatz von in Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Steuerbeträge nach §  14c UStG in Höhe von 351,50 € eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 351,50 €.

Für 2010 erklärte der Kläger unter Ansatz von Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 29.203 € und Vorsteuerbeträgen in Höhe von 626,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.922,08 €.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 und der Voranmeldezeiträume I bis IV/2012 in der Zeit vom 10. bis 18. Januar 2013, die auf die Prüfung der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze beschränkt war, gelangte die Außenprüfung zu folgenden Feststellungen:

Der Kläger habe im Prüfungszeitraum sonstige Leistungen aus seiner Tätigkeit im Bereich der Unterrichtserteilung erzielt. Diese Leistungen seien steuerpflichtig.

Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG seien nicht gegeben, da der Kläger nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche Bescheinigungen nicht vorgelegt habe.

Soweit sich der Kläger auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 i bzw. j MwStSystRL berufe, könnten diese Rechtsgrundlagen keine Anwendung finden, da diese Regelungen mangels Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG innerstaatlich nicht angewandt werden könnten.

Im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte unter dem 9. April 2013 für 2008 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid sowie für 2009 und 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Darin setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2008 unter Ansatz steuerpflichtiger sonstiger Leistungen zu 19 % von … € und geschätzter Vorsteuerbeträge in Höhe von … € auf … €, die Umsatzsteuer 2009 unter Ansatz sonstiger Leistungen zu 19 % von 39.052 € und geschätzter Vorsteuerbeträge von … auf … € sowie die Umsatzsteuer 2010 unter Ansatz sonstiger Leistungen zu 19 % von … und geschätzter Vorsteuerbeträge in Höhe von … € auf … € fest.

Während des Einspruchsverfahrens hiergegen erließ der Beklagte unter dem 23. Oktober 2013 für 2008 bis 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Darin setzte er die Umsatzsteuer 2008 unter Ansatz sonstiger Leistungen zu 19 % in Höhe von 29.139 € und Vorsteuerbeträgen von 400 € auf 5.136,41 €, die Umsatzsteuer 2009 unter Ansatz sonstiger Leistungen zu 19 % von 35.690 € und Vorsteuerbeträgen von 400 € auf 6.732,60 € sowie die Umsatzsteuer 2010 unter Ansatz sonstiger Leistungen zu 19 % von 38.288 € und Vorsteuerbeträgen von 750 € auf 6.524,74 € herab.

Durch Einspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 in der Fassung der Bescheide vom 23. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Zu Recht habe das Finanzamt (FA) die Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz unterworfen. Mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungen seien die sonstigen Leistungen nicht nach § 4 Nr. ...

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