Entscheidungsstichwort (Thema)

Überträgt der Ehemann ihm gehörendes Betriebsvermögen gegen Rentenzahlung an einen Dritten und ist die Rente an ihn und die Klägerin (Ehefrau) als Gesamtgläubiger (§§ 428 ff. BGB) zu zahlen, so ist der Rentenanspruch i.d.R. ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst auch sog. unbenannte ehebedingte Zuwendungen, die von einem Ehegatten im Rahmen der Ehe als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden.
  2. Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt, dass die Leistung des Zuwendenden zu einer Bereicherung des Bedachten auf seine Kosten führt. Die Bereicherung muss objektiv unentgeltlich sein.
  3. Für die Aufteilung eines gemeinsamen Rentenanspruchs zwischen Gesamtgläubigern ist - sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist - der Entstehungsgrund der Rente maßgebend.
  4. Die Regelung des § 430 BGB ist eine reine Hilfsregel, die nur anzuwenden ist, wenn sich aus dem Rechtsverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander kein anderer Aufteilungsmaßstab entnehmen lässt.
 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 428, 430

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vereinbarung einer Rente zu Gunsten der Klägerin eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 1974 (ErbStG) ist.

Die Klägerin ist mit dem Kaufmann … (Ehemann) verheiratet.

Der Ehemann war Mitgesellschafter der Fa. … OHG (OHG). Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1994 … übertrug der Ehemann seinen Geschäftsanteil an der OHG auf seinen Neffen … (Neffe). Als Gegenleistung hierfür verpflichtete sich der Neffe, an den Ehemann und die Klägerin als Gesamtgläubiger ab 1. Januar 1995 bis zum Tode des Längstlebenden eine Rente zu zahlen. Die Rente betrug zunächst monatlich DM …,--. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte sich die monatliche Rentenzahlung auf DM …,-- reduzieren, sobald der Ehemann seine Altersrente erhält. Ferner sollte die Klägerin 60 v.H. der zuletzt an ihren Ehemann und sie ausgezahlten Rente erhalten, wenn ihr Ehemann vor ihr versterben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Blatt … der beim beklagten Finanzamt (FA) geführten Schenkungsteuerakte verwiesen.

Der Neffe zahlte die Rente regelmäßig entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf ein gemeinsames Konto des Ehemannes und der Klägerin.

Mit Bescheid vom … setzte das FA gegenüber der Klägerin Schenkungssteuer in Höhe von DM …,-- fest. In dem Bescheid ging das FA davon aus, dass der Ehemann der Klägerin die Hälfte der im notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 vereinbarten Rente geschenkt habe, da die Klägerin und ihr Ehemann nach der vertraglichen Vereinbarung Gesamtgläubiger seien. Den Rentenanteil der Klägerin bewertete das FA nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit DM …,--. Darüber hinaus berücksichtigte das FA nach § 10 Abs. 2 ErbStG einen Betrag von DM …,-- bereicherungserhöhend, da die Schenkungssteuer vom Schenker gezahlt werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsbescheid vom … als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin meint, dass das FA zu Unrecht von einer Schenkung ausgegangen sei, da sie nicht bereichert sei. Die Rente sei regelmäßig an ihren Ehemann ausgezahlt worden. Allein aus ihrer zivilrechtlichen Stellung als Gesamtgläubigerin des Rentenanspruchs ergebe sich noch keine Bereicherung. Aus dem Entstehungsgrund der Rente ergebe sich vielmehr, dass diese ausschließlich dem Schenker zuzurechnen sei. Versterbe sie vor ihrem Ehemann, so habe sie tatsächlich selbst keine Rentenzahlungen erhalten. Im Übrigen habe ihr Ehemann die Rente in dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 nur deshalb zu ihren Gunsten vereinbart, um seine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber zu erfüllen.

Die Klägerin beantragt,

den Schenkungssteuerbescheid vom … und den Einspruchsbescheid vom … ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA meint weiterhin, der Klägerin sei durch den notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ein Rentenstammrecht geschenkt worden, da ihr die Rente aufgrund ihrer Gesamtgläubigerschaft zur Hälfte nach § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen sei. Hätten die Klägerin und ihr Ehemann eine andere Zurechnung des Rentenstammrechts gewollt, so hätten sie, wie auch unter fremden Dritten üblich, ausdrücklich eine entsprechende vertragliche Regelung treffen müssen. Die Auffassung des FA werde auch von Kapp, ErbStG, Lfg. 33, Mai 1995, § 12 Rz. 231 vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht ist das FA davon ausgegangen, dass der Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten der Klägerin durch den notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ein Rentenstammrecht unentgeltlich i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugewandt hat. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ...

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