Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenszurechnung für Organträger

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Einkommen eine Organgesellschaft ist einem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam geworden ist.
  2. Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist erst gegeben, wenn die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister erfolgt ist.
  3. Das Erfordernis der Handelsregistereintragung folgt daraus, dass ein solcher Unternehmensvertrag ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 2, § 17 S. 1; GmbHG §§ 53-54

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.06.2008; Aktenzeichen I B 20/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Jahr 2007 in das Handelsregister eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das Streitjahr 2006 steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in H. Sie entstand durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels zum 1. Januar 2006 aus einer OHG. Zum Geschäftsführer wurde K bestellt. Gesellschafter der Klägerin sind der A e.V. mit einer Beteiligung von 78%, die B e.G. mit einer Beteiligung von 18% sowie die C AG mit einer Beteiligung von 4%.

Die Klägerin schloss am 30. Juni 2006 mit dem A e.V. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, ihren ganzen Gewinn ab dem 1. Januar 2006 an den e.V. abzuführen. Die Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlungen der Klägerin und des e.V. stimmten dem Vertrag zu.

Am 18. Juli 2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister beim Amtsgericht H. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung in das Handelsregister durch Beschluss vom 24. Oktober 2006 mit der Begründung ab, ein wirksamer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag liege nicht vor. Der A e.V. sei als Verein gemäß § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein Unternehmen. Der gegen die Ablehnung von der Klägerin erhobenen Beschwerde gab das Landgericht H mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 statt. Das Landgericht wies das Amtsgericht an, von seinen Bedenken gegenüber dem Antrag auf Eintragung Abstand zu nehmen. Daraufhin wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 5. Januar 2007 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin legte gegen diese Registereintragung wiederum Rechtsmittel ein und beantragte, die Eintragung auf das Jahr 2006 zurück zu datieren. Dieser Antrag wurde vom Landgericht H zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass bei Eintragungen in das Handelsregister das Datum der tatsächlichen Eintragung anzugeben und eine rückwirkende Datierung nicht vorgesehen sei.

Die Vertragsparteien führten den Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durch. Dementsprechend berücksichtigte die Klägerin in ihren Steuererklärungen für 2006 die an den e.V. abgeführten Beträge gewinnmindernd.

Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nicht. Da der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erst mit seiner Eintragung im Jahr 2007 zivilrechtlich wirksam geworden sei, könne auch steuerlich ein Organschaftsverhältnis der Klägerin zum e.V. frühestens im Jahr 2007 anerkannt werden. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht ermittelte das FA die Besteuerungsgrundlagen neu und setzte die Körperschaftsteuer 2006 durch Bescheid vom 23. Juli 2007 statt nach dem erklärten Einkommen von 17.160 € nach einem Einkommen von 106.756 € fest.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei bereits für das Jahr 2006 steuerlich anzuerkennen. Die Klägerin habe alles Zumutbare getan, um eine Eintragung des Vertrages in das Handelsregister im Jahr 2006 zu erreichen. Die verzögerte Eintragung sei allein auf das Verhalten des Amtsgerichts zurückzuführen. Zudem solle durch die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KörperschaftsteuergesetzKStG – nur ein Missbrauch der Rückwirkungsmöglichkeit verhindert werden. Ein solcher Missbrauchsfall liege hier indessen offensichtlich nicht vor. Letztlich sei das FA durch das Verhalten des Amtsgerichts begünstigt. Im Grunde erhalte der Staat damit einen finanziellen Vorteil aus seiner eigenen Verzögerung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 23. Juli 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 31. August 2007 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen auf 17.160 EUR herabgesetzt wird und die Körperschaftsteuer dementsprechend auf 4.290 EUR gemindert wird und der Solidaritätszuschlag entsprechend angepasst wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt weiter die Ansicht, dass die steuerliche Anerkennung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aufgru...

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