Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 1992 und Zinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einbringungsgeborenen Anteilen (§ 21 UmwandlungssteuergesetzUmwStG –) gehören – wie bei wesentlichen Beteiligungen im Rahmen des § 17 EStG – zu den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 UmwStG) nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Verlust von kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, Inanspruchnahme aus Bürgschaften bei Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die Kapitalgesellschaft).

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen I R 22/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 01.03.1995 und Aufhebung des Einspruchsbescheides wird die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei sog. einbringungsgeborenen (steuerverstrickten oder steuerverhafteten) Anteilen an einer GmbH bei deren Auflösung und Abwicklung durch Einzahlungen in diese nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile entstehen können und diese dann bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 1977 zu berücksichtigen sind (Erhöhung der Anschaffungskosten i.S.d. § 20 Abs. 4 UmwStG 1977).

Die Klägerin (Kl'in.) und ihre Mutter waren Gesellschafterinnen der E R KG, die einen Einzelhandel mit Damenoberbekleidung betrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 26.06.1989 wandelten die Gesellschafterinnen die KG mit steuerlicher Wirkung zum 01.01.1989 in die Modehaus R GmbH um; die Kl'in. übernahm 15 v.H. des Stammkapitals von 50.000 DM. Das Betriebsvermögen der KG wurde als Sacheinlage zum Buchwert in die GmbH eingebracht. Das über die Stammeinlagen von 50.000 DM hinausgehende Eigenkapital überließen die Gesellschafterinnen nunmehr der GmbH als langfristige, verzinsliche (Jahreszins 8 %) Darlehen (276.701 DM, davon Gesellschafterdarlehen der Kl'in. 36.290,80 DM). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachgründungsberichts vom 23.06.1989 (Bl.48-53 Rechtsbehelfsakte – RbA –), des notariellen Umwandlungsbeschlusses vom 26.06.1989 mit Gesellschaftsvertrag über die Errichtung des Modehauses R GmbH (Bl. 54-66 RbA) und den Darlehensvertrag vom 26.06.1989 (Bl. 48, 49 Gerichtakte – GA –) Bezug genommen. Die Kl'in. wurde zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 27.12.1989 gab die Kl'in. eine privatschriftliche Erklärung ab, dass sie für die Schulden der GmbH die Bürgschaft übernehme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erklärung vom 27.12.1989 (Bl. 60 GA) verwiesen.

Anfang 1990 gab sie gegenüber der Volksbank L (VB) und der Sparkasse L (SK) entsprechende Bürgschaftsversprechen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen der VBL vom 09.09.1994 und der SK L vom 13.09.1994 (Bl. 61, 62 GA) verwiesen.

Die GmbH erwirtschaftete in den Folgejahren hohe Verluste. Zum 31.12.1991 betrug der nicht mehr durch das Stammkapital gedeckte Fehlbetrag rd. 408 TDM, beliefen sich die Verbindlichkeiten gegenüber den Banken auf rd. 127 TDM, gegenüber den Lieferanten auf rd. 89 TDM und gegenüber den Gesellschafterinnen (Gesellschafterdarlehen) auf 195.944,51 DM (Einzelheiten s. Bilanz zum 31.12.1991, Bl. 42, 43 RbA). Um die Anmeldung des Konkurses zu vermeiden, löste die Kl'in. durch Überweisung von 43.452,15 DM ein der GmbH von der SK gewährtes Darlehen ab (Einzelheiten s. Kontoauszug SK Nr. 0500249677 – Bl. 74 GA) und führte mit einer weiteren Überweisung das im Debet geführte Kontokorrentkonto der GmbH bei der SK um 140 TDM auf einen Soll-Saldo von 270,38 DM zurück (vgl. Kontoauszug vom 07.02.1992 SK Nr. 58198 – Bl. 73 GA –). Am 14.05.1992 wurde die GmbH schließlich durch Beschluss der Gesellschafterinnen aufgelöst. Im Zuge der Liquidation zahlte die Kl'in. am 10.06.1992 10.000 DM durch Überweisung, am 24.06.1992 1.000 DM mit Scheck und am 19.08.1992 weitere 310 TDM durchÜberweisung auf Konten der GmbH ein. Die Liquidation war endgültig im Jahr 1994 abgeschlossen.

Den Gesamtbetrag der von der Kl'in. im Streitjahr 1992 in die GmbH geleisteten Einzahlungen von 479.452,15 DM machten die Kläger (Kl.) in ihrer Einkommensteuererklärung 1992 als Verlust aus Gewerbebetrieb der Kl'in. geltend.

Der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) erkannte diesen Verlust nicht an.

Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das FA schließlich gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 21 UmwStG einen Verlust aus einbringungsgeborenen Anteilen in Höhe der Anschaffungskosten der Anteile von 7.500 DM, da deren gemeiner Wert (so die Mitteilung des für die GmbH zuständigen FA) nunmehr – zwische...

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