vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 27/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 27/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.

 

Normenkette

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, 3 S. 1, § 181; ErbStG § 13 Abs. 1 Nrn. 4, 4 Buchst. a, b, c, Nrn. 4a, 4b, 4c; EStG 1987 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1; BewG § 2

 

Tatbestand

Streitig ist, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzubeziehen sind.

Der Kläger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater.

Zum Nachlass gehörten u.a. Grundstücke in der Innenstadt des Wohnortes. Dazu gehörten drei Grundstücke an einer Wohnstraße (unten links) mit dem Wohnhaus des Erblassers (218/5), einem östlich gelegenen Nachbargrundstück (199/3), das als unbebautes Gartengrundstück mitbenutzt wird, und einem L-förmigen Wegegrundstück (202/04) sowie unmittelbar angrenzend drei weitere Grundstücke (unten rechts), die den Verlauf des früheren Stadtgrabens entsprechen.

[Zeichnungen der Flurstücke]

Im Grundbuch sind die Flurstücke 218/5, 199/3, 267/7, 267/10 und 267/15, jeweils der Flur 9, gemäß § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu einem Grundstück vereinigt, weil der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch hat eintragen lassen (Grundbuch von A, Blatt 13843). Das sechste Flurstück (Flur 9, Flurstück 202/4) ist im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen (Grundbuch von A, Blatt 7888).

Das Belegenheitsfinanzamt erließ zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Für die drei Grundstücke des „Stadtgrabens“ einen Bescheid (Aktenzeichen …) und die anderen drei Grundstücke einen gesonderten Bescheid (Aktenzeichen …). Streitig sind nur die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aus der Zusammenfassung der Grundstücke mit dem einen bebauten Grundstück, auf dem das Wohnhaus steht.

In diesem Feststellungsbescheid (zuletzt vom 19. Februar 2022) ermittelte das FA den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Flächen. Dabei fasste das FA die Teilflächen der Flurstücke 218/5 und 199/3 – ohne die Flurstücke zu benennen und dies zu erläutern – offenbar nur wegen der gleichartigen Bebaubarkeit zu einer Fläche von 2.129 qm zusammen und bewertete diese Flächen mit 550 Euro/qm. Die restliche Teilfläche (202/04) – abermals ohne das Flurstück zu benennen – mit 162 qm bewertete es mit 350 Euro/qm. Es wies die Werte der beiden Teilflächen und den Gesamtbetrag der Bodenwerte aus (1.227.650 €). Daneben bewertete das FA den Gebäudesachwert des einzigen Gebäudes und der dazugehörigen Garage mit zusammen 152.315 €. Insgesamt ergab das einen Grundbesitzwert von der wirtschaftlichen Einheit von 1.379.965 €. In den Erläuterungen zu dem Feststellungsbescheid wies das FA die Brutto-Grundflächen des Wohnhauses mit insgesamt 517,14 qm aus. In den „Nachrichtlichen Angaben“ teilte es die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes mit 235 qm und die Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung mit 235 qm mit und ergänzte:

„Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4B ErbStG ist ggf. nur für das Familienheim auf dem Grundstück Gemarkung A Flur 9 Flurstück 218/5 zur Größe von 837 m² zu gewähren (Bodenrichtwert 550 Euro/m²) - siehe auch meine beigefügten Unterlagen.“

Das FA ermittelte den Betrag der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wie folgt:

Hausgrundstück (837 qm x 550 €)

460.350 €

Gebäudesachwert

152.315 €

Summe

612.665 €

davon 200/235 (begünstigte Fläche)

521.417 €

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG müsse auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, die vom Belegenheitsfinanzamt der gesonderten Grundstücksbewertung unterworfen worden sei – also alle drei Grundstücke –, berechnet werden und beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. Februar 2021 II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, BFH/NV 2021, 1222). Das FA sei an den Grundlagenbescheid des Belegenheitsfinanzamtes gebunden. Daher seien 200/235 des festgestellten Grundbesitzwertes für alle drei Grundstücke (1.379.965 €) im Erbschaftsteuerbescheid als begünstigt zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 25. Mai 2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. August 2022 und vom 12. Januar 2023 und des Einspruchsbescheides vom 30. Januar 2023 dahingehend zu ändern, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG um 653.021 € auf 1.174.438 € erhöht wird und die festgesetzte Erbschaftsteuer von 148.675 € um 1...

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