vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung für Umsätze aufgrund Wärmelieferung nach dem marktüblichen Entgelt Selbstkosten oberhalb des Marktpreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Besteuerung nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.

2. Die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen i. S. von § 3 Abs. 1b UStG wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen.

3. Maßgebend ist primär der Einkaufspreis. Die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis nicht zu ermitteln ist.

4. Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt.

5. Für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4-5

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG für Wärmelieferungen an nahestehende Personen.

Die Klägerin ist zu 100 % Tochter der Samtgemeinde X. Sie betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen (Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnet die Klägerin einheitlich - also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten - nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelt.

Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Auffassung, bei den Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Einrichtungen sei nicht wie bislang das von der Klägerin in Rechnung gestellte Entgelt, sondern die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen. Diese sei aus Vereinfachungsgründen gemäß dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie zu bestimmen. Für das Streitjahr ergäbe sich danach ein Fernwärmepreis von 7,50 ct/kWh netto. Die Klägerin hatte hingegen gemäß ihrer Wärmestaffel Preisliste den von ihr belieferten gemeindeeigenen Einrichtungen nur 1,9 ct/kWh netto in Rechnung gestellt. Der Prüfer berechnete als Ansatz für die Mindestbemessungsgrundlage einen um 59.946 € erhöhten Betrag. Wegen den Einzelheiten wird auf Rz.13 des Berichts über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 6. April 2017 verwiesen.

Das FA erließ am 31. Mai 2017 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Den Einspruch hiergegen wies es mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Der Ansatz eines Fernwärmepreises setze den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus, welcher im Falle der Klägerin nicht gegeben sei. Da ein Einkaufspreis bzw. ein marktübliches Entgelt sich nicht feststellen lasse, bemesse sich der Umsatz gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten. Die Klägerin habe keine Ermittlung der tatsächlichen Selbstkosten vorgelegt, so dass diese in Anlehnung an den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis zu schätzen seien. Die Klägerin habe auch keine Ermittlung vorgelegt, wonach in ihrem Falle ein niedrigerer Ansatz gerechtfertigt sein könnte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, im vorliegenden Fall ginge es nicht um die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, sondern um die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG. Das Blockheizkraftwerk sei von ihr im Jahre 2011 erstellt worden. Sie beziehe über eine Gasleitung Rohgas von der Y GmbH & Co. KG. Im Jahr 2012 habe sie ein eigenes Wärmenetz gebaut und 2015 erweitert. Von dort aus gelange die Wärme zu ihren Kunden. Die Gesamtkosten hätten sich auf 525.150 € belaufen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung über die Investitionskosten für das Wärmenetz, eine Gaspreisberechnung lt. SVO für das Jahr 2012 sowie Jahresabrechnungen mit ihren Kunden für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vorgelegt.

Zwar gelte nach § 10 Abs. 5 UStG die Vorschrift des § 10 Abs. 4 UStG zu den Selbstkosten entsprechend, allerdings sei nach § 10 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz UStG der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Das marktübliche Entgelt habe nichts mit den Selbstkosten zu tun, sondern richte sich nach dem Preis, der sich am Markt bilde. Auf diesen Marktwert sei die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage begrenzt. Die Missbrauchsvorschrift des § 10 Abs. 5 UStG werde also nicht mehr sachgemäß angewendet, wenn für die an Gesellschafter gelieferte Wärme eine Umsatzsteuer festgesetzt werde, die höher liege als die Umsatzsteuer ...

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