Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14 a Abs. 5 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beansprucht der Steuerpflichtige nach bereits bestandskräftiger ESt-Veranlagung den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG, so steht das der Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen.
  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG ist nicht fristgebunden. Es kann auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts der zu Grunde liegende ESt-Bescheid bereits bestandskräftig ist.
 

Normenkette

EStG §§ 6b, 6c, 14a Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen IV R 6/07)

BFH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen IV R 6/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine nach § 6 c EStG gebildete Rücklage infolge nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrags gem. § 14 a Abs. 5 EStG gekürzt bzw. aufgelöst werden kann und deshalb der Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist.

Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 26.09.1996 eine Teilfläche eines in D. belegenen Flurstücks. Der Kaufpreis betrug 1.010.016 DM. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 bildete der Kläger in Höhe des dabei entstandenen Veräußerungsgewinns (836.502 DM) eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage nach § 6 c EStG. Der Beklagte veranlagte die Kläger durch Einkommensteuerbescheid 1996 vom 24.04.1998 erklärungsgemäß. Der Bescheid erging ohne Vorbehaltsvermerk und wurde am 27.05.1998 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 12.12.2000 trug der Kläger vor, er habe den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks teilweise zur Tilgung von im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Schulden verwendet. Insoweit stellte er den Antrag, ihm den Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG zu gewähren. Gemäß dem Schreiben beigefügter Berechnung sei die zum 30.6.1997 gebildete Rücklage gewinnerhöhend in Höhe des Freibetrags um 90.000 DM zu kürzen. Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG sei für das Streitjahr und für 1997 jeweils hälftig i. H. v. 45.000 DM zu gewähren. In der Zeit vom 19.06.2001 bis 17.07.2001 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass dem Antrag des Klägers für 1996 aufgrund der zwischenzeitlich bestandskräftigen Veranlagung nicht zu entsprechen sei. Dagegen hielt er die anderweitige antragsgemäße Entwicklung der Rücklage nach § 6 c EStG vom Wirtschaftsjahr 1997/98 an für uneingeschränkt zulässig, da insoweit die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Wegen der Entwicklung der Rücklage und der sich hieraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen wird auf Blatt ..... der Bp-Arbeitsakte sowie auf die Anlagen 1 und 2 des Prüfungsberichts vom 24.08.2001 verwiesen. Die Änderungen laut Außenprüfung erhöhten nur geringfügig das zu versteuernde Einkommen der Kläger für das Streitjahr. Da sich insoweit keine steuerliche Auswirkung ergab, unterblieb eine Änderungsveranlagung. Lediglich für die Jahre 1997 und 1998 wurden die Einkommensteuerbescheide aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung geändert.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch und stellten zugleich den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 24.04.1998 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Nach den Feststellungen der Außenprüfung sei ein Freibetrag für Schuldentilgung i. H. v. 43.394 DM für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (und damit 21.697 DM für das Streitjahr) zu gewähren. Maßgebend für die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 14 a Abs. 5 EStG sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (hier: Wirtschaftsjahr 1996/97) unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsschuld tatsächlich getilgt worden sei. Gemäß EStR 133 c Abs. 3 S. 1 und 2 brauche kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Grund und Bodens und der Schuldentilgung zu bestehen. Allerdings müsse der Veräußerungserlös unmittelbar zur betrieblichen Schuldentilgung verwendet werden. Dies sei vorliegend der Fall. Das Gesetz sehe eine bestimmte Frist, in der die Schuldentilgung mit dem Veräußerungserlös erfolgen müsse, nicht vor. So sei es durchaus möglich, dass die begünstigte Schuldentilgung nicht im gleichen Veranlagungszeitraum wie die Veräußerung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die Schuldentilgung im Wirtschaftsjahr nach der Veräußerung des Grund und Bodens, nämlich 1997/98 erfolgt. Da bei der Veranlagung des Wirtschaftsjahres der Veräußerung nicht in allen Fällen bereits f...

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