Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereine und Genossenschaften keine „Beteiligten Gesellschaften” i.S.d. § 154 Abs. 2 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vereine und Genossenschaften fallen nicht unter den in § 154 Abs. 2 StBerG verwendeten Begriff „Beteiligte Gesellschaften”.
  2. Steuerberatungsgesellschaften, die bereits am 16.6.1989 anerkannt waren, bleiben gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG anerkannt. Für derartige Gesellschaften wird das Widerrufsverfahren weder durch § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG noch nach § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG eröffnet.
 

Normenkette

StBerG §§ 154, 49-50, 55

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen VII R 40/07)

BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen VII R 40/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in X. und zahlreichen weiteren Beratungsstellen. Sie ist seit 1960 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Gesellschafter sind seit Beginn der A. e.V. (e.V.) und die B. eG (eG). Die Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechte der Gesellschafter haben sich in der Vergangenheit nicht geändert. Demgegenüber sind bei dem Mitgliederbestand beider Gesellschafter Änderungen eingetreten: So hat sich zum Beispiel der Mitgliederbestand der eG von xx.xxx im Jahr 2004 auf xxx.xxx im Jahr 2005 erhöht; auch der Mitgliederbestand des e.V. unterliegt beständig Schwankungen. So sind bei einer generell eher rückläufigen Tendenz in einzelnen Jahren auch Erhöhungen des Mitgliederbestandes zu verzeichnen (von x.xxx im Jahr 1991 auf x.xxx im Jahr 1992, von xxx im Jahr 1998 auf xxx im Jahr 1999 und von xxx im Jahr 2002 auf xxx im Jahr 2003). Die Geschäftsführung der Klägerin wird unstreitig durch Angehörige der steuerberatenden Berufe ausgeübt. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages besitzt die Klägerin einen Aufsichtsrat mit fünfzehn Mitgliedern, wovon zehn Mitglieder durch die Gesellschafterversammlung bestellt und die übrigen Mitglieder nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. In § 7 des Gesellschaftsvertrages sind die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates festgelegt. Danach hat der Aufsichtsrat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen (§ 7 Abs. 2). Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages kann der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Weiterhin sind dem Aufsichtsrat die jeweiligen Jahresabschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Daneben hat der Aufsichtsrat das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. In § 8 enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Organisation und die Beschlussfassung des Aufsichtsrates. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages ist die Bildung eines Gesellschafterausschusses vorgesehen. Der Gesellschafterausschuss wird von der Gesellschafterversammlung gewählt und übt bestimmte Aufgaben und Befugnisse aus, insbesondere den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und Gebäude bis zu einer Wertgrenze von 300.000 EUR, die Anstellung von Prokuristen sowie den Abschluss von bestimmten Dienstverträgen sowie die Eingehung von sonstigen Verpflichtungen in einer bestimmten Größenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag i.d.F. vom 23. November 2001 verwiesen.

Mit Schreiben vom 25. September 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie nach Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht mehr erfülle, da im Mitgliederbestand der Gesellschafter die erforderliche Kapitalbindung nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gegeben sei. Auch könne die Klägerin aufgrund des Wechsels im Mitgliederbestand der Gesellschafter den Bestandsschutz nach § 154 Abs. 2 StBerG nicht für sich in Anspruch nehmen, da die Kapitalbindungsvorschriften auch bei Drittgesellschaften erfüllt sein müssten, die mittelbar oder unmittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligt seien. Dementsprechend forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31. Dezember 2007 den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen. Gleichzeitig drohte die Beklagte an, nach Ablauf der Frist die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen. Die Klägerin teilte der Beklagen mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 mit, dass sie die Auffassung der Beklagten zum Wegfall der Voraussetzungen der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht teile. Die Klägerin erhob daraufhin eine Feststellungsklage mit dem Begehren, dass festgestellt werde, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen. Die Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht in erster Instanz (6 K 568/06, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig) keinen Erfolg.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 widerrief daraufhin die Beklagte die Anerkennung der Klägerin als Steu...

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