vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG.
  2. Bestandsschutz nach § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG genießen nur Steuerberatungsgesellschaften, die am 16.6.1989 anerkannt waren.
  3. Ein Verein ist keine Gesellschaft i. S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG.
 

Normenkette

StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 154

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen VII R 39/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin wurde 1987 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet und 1988 vom Niedersächsischen Finanzministerium als der damals zuständigen Behörde als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Sie wird entsprechend ihrer Satzung verantwortlich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe geführt. Alleiniger Gesellschafter ist seit Beginn der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsfähige Verein „V” (im Folgenden: Verein).

Mitglieder des Vereins können laut seiner Satzung nur Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe (nicht Steuerbrater) werden. Der Mitgliederbestand des Vereins ist nicht konstant. Er stieg von…im Jahr 1989 schrittweise auf…im Jahr 1999 und sank danach auf…im Jahr 2006. Die jährliche Zugänge lagen in diesem Zeitraum zwischen…und.... Der Vereinsvorstand besteht ausschließlich aus Angehörigen der bestimmten Berufsgruppe.

Nachdem die Beklagte im September 2006 von den Veränderungen im Mitgliederbestand des Vereins erfahren hatte, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2006 zu einem möglichen Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) an. Dabei vertrat die Beklagte die Ansicht, dass durch den Wechsel im Mitgliederbestand des Vereins als Gesellschafter der Klägerin gegen die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG verstoßen werde. Dementsprechend forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31. Dezember 2006 den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.

Die Klägerin vermochte sich der Rechtsansicht der Beklagten nicht anzuschließen und nahm dementsprechend keine Änderungen in ihrem Gesellschafterbestand vor. Vielmehr wandte sich die Klägerin an das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie weiterhin unter den Bestandsschutz des § 154 Abs. 1 StBerG falle und nicht verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass ihr alleiniger Gesellschafter durch einen oder mehrere Gesellschafter ersetzt werde, der oder die den Kapitalbindungsvorschriften des StBerG unterworfen sei bzw. seien. Die unter dem Az. 6 K 515/06 anhängige Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 25. April 2007 als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein (Az. beim BFH: VII B 126/07).

In der Folge widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2007 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Verein als Gesellschafter der Klägerin nicht zu den in § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten zulässigen Gesellschaftern gehöre. Weiterhin könne sich die Klägerin auch nicht auf den Bestandsschutz des § 154 StBerG berufen.

Gegen diesen Widerrufsbescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass für sie der Bestandsschutz gem. § 154 StBerG gelte, da sie als Steuerberatungsgesellschaft bereits vor dem 16. Juni 1989 anerkannt worden sei.

Zwar beschränke § 154 Abs. 1 Satz 3 StBerG den Bestandsschutz, soweit sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall dahingehend ändere, dass der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter übergehe, der die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 StBerG erfülle; diese Norm sei jedoch nicht einschlägig. Ein schädlicher Wechsel im Bestand der Gesellschaft der Klägerin habe nicht stattgefunden, da alleiniger Gesellschafter nach wie vor der Verein sei.

Soweit § 154 Abs. 2 StBerG die Regelung des Abs. 1 Satz 3 auch auf unmittelbar oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften anwende, führe dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da Gesellschafter der Klägerin ein Verein und keine Gesellschaft sei. Da das StBerG selbst die Unterscheidung zwischen Gesellschaften und Personenvereinigungen vornehme (z.B. in §§ 155 Abs. 1, 49, 50a StBerG), seien im § 154 Abs. 2 StBerG nur Gesellschaften im engeren Sinne gemeint.

Im Übrigen rechtfertigten auch die Unterschiede zwischen dem Verein und beispielsweise einer Kapitalgesellschaft deren unterschiedliche Behandlung. So seien Mitglieder des Vereins nic...

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