Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstellung von Rechnungen durch ärztliche Abrechnungsstellen für ihre Mitglieder keine nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine steuerfreie Leistung i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1 und 2 UStG ist nur gegeben, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung selbst gegenüber den Patienten eingesetzt wird. Verwaltungsleistungen, wie die Rechnungserstellung, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil sie die ärztliche Behandlung nur allgemein vorbereiten, unterstützen und ergänzen.
  2. Durch die Einführung der GOÄ ist keine andere steuerrechtliche Beurteilung geboten. Denn die in § 12 GOÄ geregelte Fälligkeit der ärztlichen Vergütung, die an die Erstellung einer Rechnung geknüpft ist, macht die Rechnungserstellung dadurch nicht selbst zu einer ärztlichen Leistung.
  3. § 4 Nr. 14 UStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 Sätze 1-2; GOÄ §§ 4, 12

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Sein Zweck besteht in der Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Ärzte und Zahnärzte. Er leistet seinen Mitgliedern Hilfe im betrieblichen Buchführungs- und Rechnungswesen, soweit es den Bereich der privatärztlichen Abrechnung betrifft und nicht mit Steuerberatung verbunden ist. Daneben umfasst die Tätigkeit des Klägers die Beratung seiner Mitglieder in Fragen des privatärztlichen Gebühren- und Vertragsrechts. Der Tätigkeitsbereich des Klägers ist ausschließlich auf die Rechnungserstellung der Privatarztpraxis begrenzt. Außerdem gewährt der Kläger seinen Mitgliedern auf die zur Abrechnung übergebenden Honorarforderungen Vorschüsse.

Der Kläger erhebt von seinen Mitgliedern kostendeckende Verwaltungsgebühren, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Liquidationshöhe bemisst. Mit dem Verwaltungskostenbeitrag werden alle Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern abgegolten. Aus den vom Kläger vorgelegten Betriebsabrechnungsbögen für die einzelnen Streitjahre geht hervor, zu welchem Anteil die angefallenen Kosten auf die Rechnungserstellung einschließlich der Zahlungsabwicklung und der Rechenschaftslegung einerseits und auf die Gewährung von Vorschüssen andererseits entfallen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1988 bis 1991 behandelte der Kläger die auf die Vorschussgewährung entfallenden Verwaltungskostenbeiträge als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Seine übrigen Umsätze behandelte er als steuerpflichtig. Ab dem Streitjahr 1992 behandelte er daneben die im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung erbrachten Leistungen als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. In Höhe der darüber hinaus angefallenen Kosten sah der Kläger in den vereinnahmten Beiträgen Entgelte für eine steuerbefreite Kreditgewährung.

Bei der Durchführung der Umsatzsteuerveranlagungen folgte der Beklagten den Anträgen nicht. Für die Streitjahre 1988 und 1989 wurden die steuerpflichtigen Umsätze im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung um die vom Kläger errechneten Beiträge für eine Kreditgewährung erhöht. 1990 bis 1995 wurden Steuerfestsetzungen unter Einbeziehung der Umsätze für die die Steuerbefreiungen gemäß § 4 Nr. 8 a und § 4 Nr. 14 UStG beantragt worden waren, durchgeführt.

Hiergegen richten sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren die Klagen. Mit den Klagen macht der Kläger für alle Streitjahre die Steuerbefreiung seiner Umsätze nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG und § 4 Nr. 8 a UStG geltend. Zur Begründung seiner Klagen trägt er vor, er, der Kläger, sei eine Gemeinschaft im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG. Zwischen ihm und dem jeweiligen Arzt bestehe ein Auftrags- und Vertretungsverhältnis, wonach er, der Kläger, im Namen und Auftrag des Arztes handele. Die Honorarforderung des Arztes werde nicht an ihn abgetreten. Im gesamten Zeitraum bis zum Zahlungseingang behalte der Arzt die uneingeschränkte Herrschaft über seine Forderung und die damit verbundenen Daten. Damit behalte der Arzt auch eine persönliche, eigenverantwortliche Einflussnahme auf die von ihm, dem Kläger, erbrachte Leistung.

Bei den von ihm, dem Kläger, erbrachten Leistungen handele es sich auch nicht nur um die ärztliche Behandlung allgemein vorbereitende, unterstützende und ergänzende Verwaltungsleistungen. Durch die Einführung der GOÄ 1982 sei die Frage der Fälligkeit einer ärztlichen Honorarrechnung vollständig neu geregelt worden. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ 1982 sei die Vergütung einer ärztlichen Leistung dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden sei. Damit sei die Erteilung einer gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ 1982 spezifizierten Rechnung eine Hauptpflicht des Arztes im Rahmen seines Behandlungsvertrages, deren Erfüllung erst die Honorarforderung fällig werden lasse. Damit werde die Rechnung berufsrechtlich und steuerrechtlich wesentlicher Bestandteil einer privatärztlichen Leistung. Die ...

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