vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 75/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Haushalts bei Bestimmung der haushaltsnahen Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG setzt einen inländischen Haushalt voraus, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft.

2. Bei dem Haushalt kann es sich auch um einen „ruhenden” Haushalt handeln. Der Wortlaut des Gesetzes fordert kein aktives hauswirtschaftliches Leben.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2004 ein Steuerermäßigungsbetrag i.H.v. € 600 für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt werden kann.

Die Klägerin lebte seit 1953 in S. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse lebte sie im gesamten Streitjahr jedoch in einem Pflegeheim B. Die oben genannte Wohnung in S. hat während des gesamten Streitjahres leer gestanden. Die Klägerin hat für dieses Grundstück, ein Einfamilienhaus, sämtliche Kosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung und ähnliches getragen. Vom 15. November 2004 bis 26. November 2004 wurden durch die Firma R. aus S. in der S. Wohnung Malerarbeiten durchgeführt. Die Rechnung über 4.499,80 € wurde durch die Klägerin am 2. Dezember 2004 durch Überweisung beglichen. In diesem Betrag sind Posten für den Arbeitslohn von Facharbeitern in Höhe von 2.909,86 € sowie von Auszubildenden in Höhe von 461,25 € enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ein Steuerermäßigungbetrag nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600 € beantragt. Dem Antrag wurde im Steuerbescheid nicht entsprochen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass es sich unstreitig um begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Davon seien sämtliche Handlungen in einem Privathaushalt umfasst. Gesetzeszweck sei die Minderung von Schwarzarbeit in diesem Bereich. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin im Streitjahr nicht aktiv in dem Haushalt in S. gelebt habe. Das Bereitstellen eines Haushaltes müsse genügen. Denn auch ohne tatsächliche Nutzung habe es sich bei der Wohnung um einen Haushalt der Klägerin gehandelt.

Die Wohnung sei durch Angehörige wegen der Pflege von Wohnung und Garten sowie für Urlaub genutzt worden. Die Klägerin wolle den Familienbesitz „in Schuss” halten, da er sich schon seit vielen Jahren im Eigentum der Familie befände. Deshalb würde sie auch weiterhin den alleinigen Unterhalt bestreiten. Sie beabsichtigte auch gelegentlich in ihre Wohnung nach S. zurückzukehren, sofern ihr das gesundheitlich möglich sei.

Der Beklagte macht geltend, dass es sich zwar unstreitig um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Diese Vorschrift solle jedoch Tätigkeiten fördern, die typischerweise mit einiger Regelmäßigkeit in einem laufenden privaten Haushalt anfielen. Die Klägerin habe im Streitjahr jedoch in S. keinen eigenen aktiven laufenden Haushalt geführt. Es läge vielmehr ein ruhender Haushalt vor. Es fehle somit an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Klägerin. Diese sei zu einer Nutzung aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Beklagte hat zu Unrecht den Steuerermäßigungsbetrag nach § 35 a Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt.

a) Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v.H., höchstens jedoch 600 € der Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.

Zielsetzung dieses Gesetzes ist es nach dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (Bundestagsdrucksache 15/91 vom 14. November 2004, Seite 19 f.), einen steuerlichen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören demnach Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten im inländischen Haushalt sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Bei den Malerarbeiten h...

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