Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1990 und 1991 der GbR. Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung mit ausschließlicher Ehegatten-Beteiligung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen IV R 62/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Die Kläger sind Eheleute und Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger in den Streitjahren zu 40 v.H., die Klägerin zu 60 v.H. beteiligt ist (Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1990). Zugleich sind die Kläger Gesellschafter der L.P.-GmbH (GmbH). An dieser Gesellschaft ist der Kläger zu 60 v.H., die Klägerin zu 40 v.H. beteiligt. Geschäftsführerin der GbR ist die Klägerin. Die Geschäfte der GmbH leitet der Kläger. Die Stimmrechte in den beiden Gesellschaften entsprechen dem Beteiligungsverhältnis. Die Klägerin betreibt zudem eine Handelsvertretung und steht mit dieser in Geschäftsbeziehungen zu der GmbH.

Die GbR hat der GmbH ein im März 1990 erworbenes Grundstück verpachtet, auf dem diese ihr Unternehmen (Vertrieb von Karten und Papieren) betreibt (Vertrag vom 28. März 1990). Das verpachtete, mit einer Halle bebaute Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH.

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärten die Kläger aus ihrer Beteiligung an der GbR für die Jahre 1990 und 1991 jeweils Einkünfte aus VuV in Höhe von 54.204 DM und 46.722 DM und für 1991 zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen von 5.422 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte die erklärten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb fest, weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben seien. Die mehrheitliche Beteiligung an beiden Unternehmen stelle eine personelle Verflechtung (Personengruppentheorie) dar, so daß auch die GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele.

Die Einsprüche der Kläger gegen die Feststellungsbescheide blieben erfolglos. Mit ihrer Klage begehren sie weiter, die Einkünfte der GbR als solche aus VuV qualifizieren zu lassen. Sie sind der Ansicht, die sog. Personengruppentheorie der Rechtsprechung träfe auf sie nicht zu. Es bestehe keine Beherrschungsidentität der Gesellschafter beider Gesellschaften weil gleichgerichtete Interessen nicht vorlägen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 (BStBl II 1985, 485) sei eine Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten nur dann möglich, wenn zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen feststellbar seien. Das müsse im Streitfall verneint werden. Jeder Kläger beherrsche sein Unternehmen allein. Bei der vorliegenden, jeweils umgekehrten Mehrheitsbeteiligung und entsprechenden Stimmrechten könne keine Personengruppe angenommen werden.

Ferner verweisen die Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BStBl II 1996, 34). Die in dieser Entscheidung zu der Frage der Ehegatten-Arbeitsverträge gemachten Rechtsausführungen seien direkt auf die im Streitfall vorliegenden Gesellschaftsverträge übertragbar.

Der Steuerbescheid 1991 wurde während des Klageverfahrens geändert. Die Kläger haben den Änderungsbescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Kläger beantragen,

die Gewinnfeststellungsbescheide 1990 und 1991 vom … Januar 1992 und … September 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … September 1993 und in der Fassung vom … August 1996 (1991) zu ändern und die erklärten Einkünfte insgesamt als solche aus Vermietung und Verpachtung festzustellen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung und trägt dazu ergänzend vor, daß nach dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1985 jeweils nur ein Ehegatte an einem der beiden Unternehmer beteiligt gewesen sei. Die Personengruppentheorie beträfe dagegen diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen an beiden Unternehmen beteiligt seien und diese Personengruppe die Unternehmen beherrsche.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig, denn das FA hat die Einkünfte der Kläger aus der GbR zutreffend als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert.

Die bloße Verpachtung von Grundstücken ist in der Regel Vermögensverwaltung und stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar (Abschn. 15 der Gewerbesteuer-Richtlinien zu § 2 Gewerbesteuergesetz). Etwas anderes gilt jedoch für Verpachtungsbetriebe, die im Zuge einer sog. echten oder unechten Betriebsaufspaltung entstanden sind (vgl. zur näheren Begründung den BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, Urteil vom 12. November 198...

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