Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben.
  2. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarung kann nicht nur das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, sondern auch der (künftige) Zustand, in den es erst zu versetzen ist.
  3. Ein „einheitliches Vertragswerk” ist auch dann gegeben, wenn der vor Abschluss des Grundstückserwerbs geschlossene Bauvertrag auf ein anderes Grundstück Bezug nimmt als letztlich erworben wurde.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 39/04)

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 39/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bauerrichtungskosten im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden: Kläger) schlossen am 23.09.2001 mit der Firma X Hausbau GmbH einen Bauvertrag. Als zu bebauendes Grundstück war im Bauvertrag angegeben „W., Langes Feld, Grdst. Nº 9”.

Am 24. Oktober 2001 schlossen die Kläger mit der KK., der Eigentümerin des Baugebietes, einen notariellen Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück W. Blatt 4711, Flurstück 4/293 der Flur 7 der Gemarkung W.

Auf Anfrage des Beklagten teilten die Kläger mit, sie seien durch eine Zeitungsanzeige auf das Grundstück aufmerksam geworden; der Bauantrag sei am 29. Oktober 2001 gestellt. Die KK. erklärte auf Anfrage, die Kläger hätten sich bei ihr durch Vermittlung der Fa. X Hausbau GmbH gemeldet. Dieser Firma habe sie, die KK., die Möglichkeit eingeräumt, mit ihrem Grundstück zu werben.

Die Fa. X Hausbau GmbH hatte bei der KK. zunächst das Grundstück für sich reserviert, das dort intern die Nr. 37 trägt; der KK. liegt ein Bauauftrag der Fa. X Hausbau GmbH durch die Kläger vor, der sich auf dieses Grundstück bezieht. Später haben sich die Kläger für das Grundstück Nr. 31 entschieden, nachdem dessen Reservierung für einen anderen Bauträger ausgelaufen war. Das Grundstück Nr. 31 war nicht von der Fa. X Hausbau GmbH reserviert. In der Beweisaufnahme hat sich ergeben, dass beide Grundstücke – getrennt durch einen Stichweg – sich diagonal gegenüberliegen.

Mit Bescheiden vom 13.12.2001 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer jeweils auf 6.826,00 DM (= 3.490 €) fest. Dabei bezog er unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Vertragswerks die Kosten für das zu errichtende Einfamilienhaus (laut Bauvertrag 252.777 DM) in die Bemessungsgrundlage ein.

Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren blieben erfolglos. Mit Einspruchsbescheiden vom 06.02.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ohne den Wert der Baulichkeit begehren. Ihrer Ansicht nach bestehe kein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Errichtung des Einfamilienhauses. Sie seien in ihrer Entscheidung bezüglich der Wahl des Bauunternehmers und der Gestaltung des Bauwerks völlig frei gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 festgesetzte Grunderwerbsteuer unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 auf 1.227,00 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält weiter an der Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fest. Die Kläger hätten einen von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablauf hingenommen. Die Firma X Hausbau GmbH habe die Bebauung des von den Klägern erworbenen unbebauten Grundstücks bis zur annähernden Baureife vorgeplant und sei daher in der Lage gewesen, ein einheitliches Angebot abzugeben. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass ursprünglich geplant gewesen sei, ein anderes Grundstück (Erbbaurecht) zu erwerben und zu bebauen.

Der Senat hat die Sachbearbeiterin der Grundstückseigentümerin sowie den Vertreter des Bauträgers als Zeugen gehört. Wegen der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.01.2003 Bezug genommen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.01.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Bauerrichtungskosten der Kläger für ein Einfamilienhaus sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zusammen mit dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als einheitlicher Leistungsgegenstand in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 GrEStG einzubeziehen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG...

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