Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug von Lotsen: Umgelegte Personalkosten für Küchenbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umgelegte Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstelle einer Lotsen-Brüderschaft können BA der Lotsen sein.
  2. Unter Verpflegungsmehraufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG wird nur der zusätzliche Aufwand verstanden, der dadurch entsteht, dass der Stpfl. aus Anlass der betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit nicht an der üblichen bekannten Stelle, z. B. im Betrieb, eine kostengünstige Mahlzeit einnehmen kann.
  3. Im Streitfall liegen laufende Betriebskosten im Rahmen der Lotsentätigkeit vor, wenn der Stpfl. auch dann anteilig zur Zahlung der Personalkosten für den Kantinenbetrieb der Außenstation verpflichtet war, wenn er dort keine Mahlzeiten eingenommen hat.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 5, § 12

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen VIII R 21/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Personalkosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Schiffslotse im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist Mitglied der Lotsenbrüderschaft XX. Die Lotsenbrüderschaft unterhält in XX eine Außenstation, zu der auch ein Küchenbetrieb mit eigenem Personal gehört. Dieser Küchenbetrieb bietet für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft XX täglich unentgeltlich ein Frühstück und ein Mittagessen an. Die Betriebskosten für die Küche legte die Lotsenbrüderschaft in den Streitjahren jährlich auf ihre Mitglieder um und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der jeweilige Lotse tatsächlich in der Außenstation XX gegessen hat. Die umgelegten Betriebskosten für den Küchenbetrieb umfassen sowohl Verpflegungskosten als auch Personalkosten im Küchenbereich. Auf den Kläger legte die Lotsenbrüderschaft XX insgesamt anteilige Betriebskosten der Station XX im Streitjahr 1999 von XX DM, im Streitjahr 2000 von XX DM, im Streitjahr 2001 von XX DM und im Streitjahr 2002 von XX DM um. Von diesen Betriebskosten entfielen auf Personalkosten für den Bereich „Verpflegung” im Streitjahr 1999 1.949 DM, im Streitjahr 2000 2.412 DM, im Streitjahr 2001 2.469 DM sowie im Streitjahr 2002 1.427 Euro.

Die Kläger reichten sodann für die Streitjahre 1999 bis 2001 beim FA ihre gemeinsamen Einkommensteuererklärungen sowie die Einnahme-Überschussrechnungen des Klägers für seine Lotsentätigkeit ein. In diesen Einnahme-Überschussrechnungen berücksichtigte der Kläger als Betriebsausgaben jeweils die im Streitjahr anteilig auf ihn umgelegten Personalkosten der Station XX für den Bereich „Verpflegung” sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge für seine Auswärtstätigkeit als Lotse. Für die Streitjahre 1999 und 2001 setzte das FA daraufhin gegenüber den Klägern die Einkommenssteuer zunächst, wie erklärt, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im November XX führte das FA beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat u. a. die Ansicht, dass die anteilig auf den Kläger umgelegten Personalkosten für die Station XX nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden könnten, da der Kläger neben den Pauschbeträgen für seinen Verpflegungsmehraufwand seine tatsächlichen Verpflegungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG nicht gewinnmindernd berücksichtigen dürfe. Zu diesen Verpflegungskosten gehörten auch, so der Betriebsprüfer, die von der Lotsenbrüderschaft XX dem Kläger bescheinigten Personalkosten für den Kantinenbereich.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung reichten die Kläger sodann beim FA für das Streitjahr 2002 ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung sowie die Einnahme-Überschussrechung des Klägers für seine Lotsentätigkeit ein. In dieser Einnahme-Überschussrechnung berücksichtigte der Kläger, wie auch in den Vorjahren, jeweils die im Streitjahr anteilig auf ihn umgelegten Personalkosten der Station XX als Betriebsausgaben sowie Verpflegungsmehraufwendungen für seine Auswärtstätigkeit in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge. Das FA folgte jedoch der Auffassung seines Betriebsprüfers und setzte mit Änderungsbescheiden, jeweils vom XX gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 1999 auf XX Euro, die Einkommensteuer 2000 auf XX Euro, die Einkommensteuer 2001 auf XX Euro fest und hob die Vorbehalte der Nachprüfung auf. Darüber hinaus setzte das FA ebenfalls mit Bescheid vom XX gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 2002 auf XX Euro fest. In sämtlichen Bescheiden ließ das FA bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit die anteiligen Personalkosten der Station XX nicht zum Abzug zu. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Zu Unrecht habe das FA die Personalkosten der Station XX bei den Einkünften...

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