Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen “Belastung Adviseur” nur bei Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug; Belastung Adviseur; Hilfeleistung in Steuersachen; Grenzüberschreitende Betätigung; Steuerberatende Tätigkeit; Dienstleistungsfreiheit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in den Niederlanden zugelassener “Belastung Adviseur”, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat, ist lediglich befugt, in Deutschland Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten zu leisten, soweit es sich um eine grenzüberschreitende Betätigung i.S.d. Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV handelt.
  2. Eine weitergehende Befugnis lässt sich auch durch die Änderung des StBerG durch das 7. Gesetz zur Änderung des StBerG nicht begründen.
  3. Wird keine steuerberatende Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug erbracht, ergibt sich aus der in Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit ebenfalls keine Befugnis zur Hilfeleistung auf dem Gebiet der nach deutschem Recht geregelten Steuern.
 

Normenkette

StBerG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1; AO § 80 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen für den Steuerpflichtigen R K.

Der 1958 geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der mittleren Reife vom 01.12.1976 bis 30.11.1978 eine Ausbildung in der Landesfinanzverwaltung Hessen zum Finanzbeamten des mittleren Dienstes. Nach bestandener Prüfung zum Steuerassistenten übte er diese Tätigkeit in der Finanzverwaltung bis zum 31.03.1980 aus. In der Folgezeit war er bei verschiedenen Steuerberatern als Steuerfachgehilfe tätig. Am 12.06.1981 bestand er die Gehilfenprüfung. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes war der Kläger seit dem 01.10.1982 bis zum 31.08.1987 erneut bei verschiedenen Steuerberatern als Steuerfachgehilfe mit der Aufgabe der Mandantenbuchhaltung und Lohnabrechnung betraut. Vom 01.09.1987 bis zum 14.03.1993 befaßte sich der Kläger als kaufmännischer Geschäftsführer der Firma P GmbH mit der Erstellung der Buchführung, der Lohnabrechnungen, Bilanzen und Steuererklärungen sowie kaufmännischen Zusatzarbeiten. Vom 15.03.1993 bis zum 31.05.1995 war er erneut als Steuerfachgehilfe bei verschiedenen Steuerberatern angestellt und betätigte sich danach im Rahmen eines Buchführungshelfer– und Büroserviceunternehmens mit Schwerpunkt im Bereich der Pflegebuchführung. Während seiner beruflichen Tätigkeiten ging der Kläger zusätzlich kontinuierlich beruflichen Weiterbildungsmassnahmen nach.

Am 24.12.1998 wurde der Kläger in das Handelsregister van de Kamer Koophandel in Fabrieken voor Groningen als Belastingadviseur eingetragen. Am 27. April 1999 bestand der Kläger an der Stichting Eerste Nederlands Duitse Akademie Voor Internationaal Belastingrecht en Economie den Diplom-Studiengang Belastingrecht.

Bereits mit Schreiben vom 29.01.1999 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er sein Belasting-Advies-Bureau am 01.01.1999 eröffnet habe. Als Anschrift gab er ... Belastingadvies-Bureau-Gemeenschaft in Provinz Groningen an. Zudem wird als Repräsentanz Deutschland die Anschrift ... aufgeführt sowie als alleinige Bankverbindung eine Kontonummer bei der Sparkasse G-W.

Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Steuerberater zugelassen. Nach einer Betriebsprüfung legte der Steuerpflichtige R K Einspruch gegen die Änderungsbescheide Einkommensteuer 1995, 1996 und Umsatzsteuer 1996 ein und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 07.12.1998 legte der Kläger für den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 04.01.1999 Einspruch ein und nahm zum Einspruchsverfahren Stellung. Der Steuerpflichtige R K übersandte dem Beklagten eine Vollmacht, wonach der Kläger berechtigt ist, ihn in allen steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Daraufhin wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22.02.1999 als Bevollmächtigten des R K wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen gemäß § 80 Abs. 5 AO zurück. Den Einspruch des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluss wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 28.04.1999 als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. Zur Begründung führt er im wesentlichen an, dass die Zurückweisung gegen die Niederlassungsfreiheit des EU-Vertrages verstoße. Aufgrund der Qualifikation auf dem Gebiet des Deutschen Steuerrechtes sei es ihm als Belastingadviseur gestattet, Kunden in Deutschland zu betreuen. Gegen die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 23.03.2000 (2 U 128/99) und die Entscheidung des BFH (V B 167 u. 168/99) habe er Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Beschwerdeschriftsätze des Klägers Bl. 39 ff Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen vom 22.02.199 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28...

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