Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Finanzamt ist befugt, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters (§ 11 VerglO) ergibt. Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer II. Quartal 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen VII R 47/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 29. Oktober 1993 beantragte die … GmbH (Gemeinschuldnerin) beim Amtsgericht … die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen. Bis zur Entscheidung hierüber bestellte das Amtsgericht den Kläger gemäß § 11 Vergleichsordnung (VerglO) zum vorläufigen Verwalter. Unter Ablehnung des Vergleichsverfahrens wurde am 30. Dezember 1993 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt.

Mit Rechnung vom 19. Mai 1994 stellte der Kläger der Gemeinschuldnerin sein Honorar für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung. Dadurch ergab sich bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das II. Vierteljahr 1994, ein Vorsteuerüberhang i.H.v. 6.790,00 DM. Das Umsatzsteuerguthaben hat der Beklagte gegen die am 10. August 1992 fällige und rückständige Körperschaftsteuer 1986 der Gemeinschuldnerin aufgerechnet. Der Kläger erkannte die Aufrechnung nicht an und verlangte die Auszahlung des Guthabens. Daraufhin stellte der Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 20. Januar 1995 fest, daß der Umsatzsteuererstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger macht geltend, die von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei gemäß § 55 Konkursordnung (KO) nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen nicht vor. Nach § 105 VerglO gehöre die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu den Massekosten des Konkursverfahrens, die dem Zeitraum nach der Konkurseröffnung zuzurechnen seien. Sie entstehe rechtlich auch erst nach Konkurseröffnung durch die Festsetzung des Konkursgerichts. Dementsprechend könne die Umsatzsteuer auf die Vergütung nur dem Zeitraum nach Konkurseröffnung zugeordnet werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Aufrechnungslage in bezug auf eine Sequestervergütung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da anders als im Fall der Sequestervergütung in der Vergleichsordnung ausdrücklich geregelt sei, daß die Vergütung des vorläufigen Verwalters nachkonkurslichen Charakter habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 1995 über die Verwendung des Umsatzsteuerguthabens für das II. Quartal 1994 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 7. August 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Aufrechnung sei zulässig, da nicht auf den Rechtsgrund für den Forderungsanspruch abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt, in dem dieser nach konkursrechtlichen Grundsätzen gelegt werde. Der Anspruch auf Vergütung des Vergleichsverwalters sei durch seine Leistung als vorläufiger Verwalter begründet worden. Diese Leistung sei vor Eröffnung des Konkursverfahrens erbracht worden. Ferner werde seine Vergütung von einem späteren Anschlußkohkursverfahren getrennt bemessen und festgesetzte so daß der Rechtsgrund des Vorsteueranspruchs vor Konkurseröffnung liege. Damit sei die Forderung des vorläufigen Verwalters vor Konkurseröffnung i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KO begründet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht hat der Verwaltungsvorgang zum Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid vorgelegen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig. Der vom Kläger zugunsten der Konkursmasse geltend gemachte Vorsteuererstattungsanspruch ist durch wirksame Aufrechnung des Beklagten erloschen.

Mit Rechnung vom 19. Mai 1994 hat der Kläger der Gemeinschuldnerin seine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in der Zeit vom 29. Oktober 1993 bis 30. Dezember 1993 in Rechnung gestellt. Die der Gemeinschuldnerin für diese Leistung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann sie gemäß § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteueranspruch gelten machen. Dem vom Beklagten im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das II. Quartal 1994 festgesetzten Umsatzsteuererstattungsanspruch i.H.v. 6.700,90 DM stand jedoch ein Anspruch auf Körperschaftsteuer 1986 des Beklagten in zumindest gleicher Höhe gegenüber, der am 10. August 1992 fällig war. Mit dieser Steuerforderung hat der Beklagte mit Aufrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 20. Januar 1995 wirksam gemäß § 226 AO i.V.m. §§ 387, 382 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgerechnet.

Der Aufrechnungsbefugn...

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