vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs.1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgebend für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 EStG ist, dass das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum vor dem 1.1.2008 übertragen wird. Eine „Veräußerung” setzt einen Eigentumsübergang voraus.
  2. Die Anwendbarkeit der jeweils maßgebenden Gesetzesfassung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns. Das gilt unabhängig von der Gewinnerzielungsart. Der Gewinn bei einer Betriebsveräußerung wird regelmäßig dann realisiert, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten WG übertragen wird.
  3. Weder der Abschlusses des Kaufvertrages noch die Auflassung führen als solche zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das WG verfügen kann. Bei einem Grundstück erfordert das den Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen.
 

Normenkette

EStG §§ 14a, 14

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen IV R 37/09)

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen IV R 37/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger dazu berechtigt sind, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG abzuziehen.

Der im Dezember 2006 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger betrieb im Streitjahr (2002) eine Gärtnerei auf einer Fläche von ca. 16.000 qm, davon waren ca. 3.500 qm Brachland. Er erklärte bis einschließlich zum Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Bereits im Jahre 1993 übertrug die Mutter des Rechtsvorgängers der Kläger ihrem Sohn den Betrieb (Gärtnerei) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die beiden Schwestern stimmten dem Übergabevertrag zu, erklärten sich unter VI. des Vertrages vom 26.7.1993 „unwiderruflich für abgefunden” und verzichteten auf weitergehende Ansprüche nach der Höfeordnung bzw. §§ 2325 ff. BGB. Seit dem Jahre 1996 war der Rechtsvorgänger der Kläger erwerbsunfähig, führte den Gärtnereibetrieb aber noch bis zum Streitjahr fort.

Im Jahre 2000 schloss der Rechtsvorgänger der Kläger einen (notariellen) Kaufvertrag über nahezu sämtliche Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes bis auf 2 Teilflächen (3.439 qm und 550 qm). In dem Vertrag heißt es unter § 2, dass die Bestimmungen der § 14 - 19 des Vertrages, – in denen der Übergang von Nutzen und Lasten geregelt war –, unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Gemäß der Nr. 3 in § 2 des Vertrages vom 13.4.2000 konnte die Käuferin die Bedingungen als erfüllt erklären. Gemäß § 16 des Vertrages vom 13.4.2000 sollte die Besitzübergabe erfolgen, nachdem dem Käufer die Mitteilung des Notars über den Eintritt der Bedingung des § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zugegangen war. Ab diesem Tag sollten sämtliche mit dem Kaufgegenstand verbundenen Nutzen und Lasten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Unter dem 16.8.2002 erklärte die Käuferin die Bedingung als erfüllt. Zu weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 13.4.2000 und der Erklärung aus dem Jahre 2002 wird auf die EStA bzw. die Gerichtsakte verwiesen.

Der Rechtsvorgänger der Kläger wurde zunächst durch Bescheid vom 09.02.2004 dergestalt zur Einkommensteuer veranlagt, dass – abweichend von der Gewinnberechnung in der Einkommensteuererklärung – ein Gewinn aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes i. H. v. 775.117 € angesetzt wurde. Einen Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen habe. Das Finanzamt versagte auch einen Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG, weil die Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung nicht (mehr) „weichende Erben” gewesen seien. Das Finanzamt erkannte im Einspruchsverfahren eine Betriebsveräußerung im Ganzen an, da der Rechtsvorgänger der Kläger (lediglich) unwesentliche Teilflächen nicht (mit-) veräußert habe, und ermittelte einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 560.338 €. Das Finanzamt ließ die Freibeträge nach § 14a Abs. 1 und 4 EStG weiterhin außer Ansatz, da die Veräußerung nicht – wie § 14a Abs. 1 EStG voraussetze – vor dem 01.01.2001 erfolgt sei und der Rechtsvorgänger der Kläger entgegen § 14a Abs. 4 EStG keine Zahlungen an weichende Erben geleistet habe.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, ein Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG sei in Abzug zu bringen. Sie vertraten im Klageverfahren zunächst die Ansicht, der anzusetzende Veräußerungsgewinn betrage nach Abzug der Freibeträge 360.043,97 € und ermittele sich wie folgt:

Veräußerungsgewinn vor Abzug der Freibeträge

560.338,27 €

abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1 EStG

76.694,30 €

abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG (2 X)

123.600,00 €

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

360.043,97 €

In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2009 schränkten die Kläger ihr Klagebegehren dahingehend ein, dass sie lediglich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge