Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertrag, v. Kinder- u. Ausbildungs-FB. Übertragung von Kinder- u. Ausbildungs-FB. Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.1997; Aktenzeichen VI R 107/96)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Übertragung von Kinderfreibeträgen sowie eines Ausbildungsfreibetrages.

Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet und wurde für das Streitjahr 1990 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat mit dieser ein Kind. Sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen belief sich im Streitjahr auf ca. 4.500 DM monatlich. Aus seiner ersten Ehe mit der Beigeladenen sind der am 23. Juni 1968 geborene Sohn … und die am 15. August 1971 geborene Tochter … hervorgegangen. Der Sohn Lars leistete in den Monaten Januar und Februar 1990 Zivildienst. Danach war er bis zum 15. April 1990 arbeitslos. Seit dem 16. April 1990 übt er eine Tätigkeit als Krankenpfleger aus. Er lebte während des gesamten Streitjahres in einer eigenen Wohnung und erhielt von dem Kläger monatliche Unterhaltszahlungen von 220 DM (Januar und Februar) bzw. 860 DM (März und April). Die Tochter … besuchte während des gesamten Streitjahres das Gymnasium. Bis Januar 1990 lebte sie bei ihrer Mutter – der Beigeladenen –, danach bezog sie eine eigene Wohnung. Sie erhielt von dem Kläger monatliche Unterhaltszahlungen von 560 DM.

Die Beigeladene, die im Streitjahr über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 589 DM verfügte, leistete an den Sohn … keine Unterhaltszahlungen. Die Tochter … wurde von ihr monatlich mit 220 DM (Februar und März), 160 DM (April bis November) und 180 DM (Dezember) unterstützt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger für die beiden Kinder aus erster Ehe die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages sowie für die Tochter … des vollen Ausbildungsfreibetrages. In seinem Einkommensteuerbescheid vom 18. November 1991 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Kinderfreibeträge in voller Höhe und den Ausbildungsfreibetrag für die Tochter … zur Hälfte. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 17. Dezember 1991 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 als unbegründet zurück. Zuvor hatte es die Steuerfestsetzung durch einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom 13. April 1992 zum Nachteil des Klägers geändert. Aufgrund einer Mitteilung des FA … war es davon ausgegangen, daß die Beigeladene ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter … im Streitjahr in ausreichendem Maße nachgekommen sei und der Sohn Lars wegen ausreichender eigener Einkünfte nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei. Dementsprechend gewährte das FA dem Kläger auch die Kinderfreibeträge für die Kinder aus erster Ehe nur noch zur Hälfte.

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger den Abzug der vollen Kinderfreibeträge und des vollen Ausbildungsfreibetrages von 4.050 DM für seine Tochter … Er macht geltend, daß die Voraussetzungen für die Übertragung der Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4, 1. Variante des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlägen. Da die Beigeladene aufgrund ihres geringen Einkommens gegenüber ihren Kindern nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, sei sie einem Elternteil gleichzustellen, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Dies habe nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG zur Folge, daß ihm auch der Ausbildungsfreibetrag für die Tochter … in voller Höhe zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1990 vom 18.11.1991 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.04.1992 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 04.01.1993 für die Kinder … und … den vollen Kinderfreibetrag und für die Tochter … den vollen Ausbildungsfreibetrag zu gewähren und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

der Klage stattzugeben.

Aufgrund der von dem Kläger im Klageverfahren erbrachten Nachweise geht er davon aus, daß die Beigeladene im Streitjahr ihren Kindern gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei und die auf sie entfallenden Kinderfreibeträge daher auf den Kläger zu übertragen seien.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen für das Streitjahr für seine beiden Kinder aus erster Ehe nur Kinderfreibeträge in der von dem FA in seinem Änderungsbescheid vom 13. April 1992 berücksichtigten Höhe zu. Den Ausbildungsfreibetrag für die Tochter … kann er nur zur Hälfte beanspruchen.

Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag von 1.512 DM vom Einkommen abgezogen. Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen El...

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