Die FAQ für die bereits am 13.11.2020 angekündigten Neustarthilfen wurden am 16.2.2021 und somit wenige Tage nach den FAQ zu den regulären Überbrückungshilfen III, in deren Rahmen sie anzusiedeln sind, veröffentlicht. Seit dem 16.2.2021 können Anträge gestellt werden. Durch die Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 EUR für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 50 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten – maximal jedoch die o. g. 7.500 EUR. Diese Grenze gilt für Soloselbständige und seit Mitte März 2021 auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie beträgt maximal 30.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften – ebenfalls eine Neuerung, die Mitte März im Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung des Programms etabliert wurde.

Im Vergleich zu den vorab kommunizierten Eckpunkten zur Neustarthilfe ergaben sich durch die FAQ einige, teils durchaus bemerkenswerte Neuerungen. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. Die wesentlichen Änderungen durch die letzten Aktualisierung der FAQ per 30.6. bzw. 27.8.2021 beziehen sich auf die freigeschaltete Möglichkeit der Direktantragstellung für Personengesellschaften sowie die Öffnung der Neustarthilfe für Genossenschaften.

Außerdem wurden

  • die Einräumung eines nachträglichen Wahlrechts zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Endabrechnung ergänzt und im Rahmen der FAQ 7 umfangreich dargestellt und erläutert,
  • der Kreis der Antragsberechtigten auf alle, die bis zum 31.10.2020 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, erweitert sowie
  • spezifische Regelungen für Soloselbständige in Elternzeit wurden aufgenommen.
 
Achtung

Neustarthilfe Plus: Bundesregierung beschließt Verlängerung bis 31.12.2021 – Antragsfrist endet am 31.3.2022

Die Bundesregierung verlängerte die Neustarthilfe lt. einem Regierungsbeschluss vom 9.6.2021 im ersten Schritt bis zum 30.9.2021. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Neustarthilfe Plus beibehalten. Im Oktober wurde die Neustarthilfe Plus – analog zur Überbrückungshilfe Plus – um ein weiteres Quartal und somit bis zum 31.12.2021 ausgeweitet. Auch für die Monate Oktober bis Dezember kann nun in einem separaten Antrag Neustarthilfe Plus beantragt werden.

Das Programm hat durch die Verlängerung der Neustarthilfe Plus den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021. Die Anträge auf die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume einmalig bis zum 31.3.2022 gestellt werden.[1]

Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1.7. bis 30.9.2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1.10. bis 31.12.2021 (viertes Quartal 2021) coronabedingt eingeschränkt ist. Mit der Verlängerung des bislang geltenden Förderzeitraums von Juli bis September 2021 um weitere 3 Monate von Oktober bis Dezember 2021 ergänzt die Neustarthilfe Plus auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie z. B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das 3. und das 4. Quartal 2021 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1.7. bis 31.12.2021 insgesamt maximal 9.000 EUR für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Da der Gesamtförderzeitraum um weitere 3 Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, gibt es für das 4. Quartal 2021 einen eigenen Antrag. Dadurch können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale.

Konkret bedeutet diese Regelung, dass Antragstellende, die die Neustarthilfe Plus bereits für das 3. Quartal beantragt haben, diese für das 4. Quartal mit einem separaten Antrag beantragen können. Sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind, müssen diese nicht mehr eingegeben werden.

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