Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellenden ihre selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden ihre Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellen. Hat ein Antragstellender oder eine Antragstellende die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

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