Bei mittelbaren Organschaften wirkt sich das neue Einlagemodell wie folgt aus (vgl. auch die Rz. 27 ff. des BMF-Schreibens):

1. Ausschließlich mittelbare OG (Alternative 1)

 

Beispiel 2

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH, die wiederum 100 % an der C-GmbH hält. Zwischen der A-GmbH und der C-GmbH besteht eine Organschaft.

Lösung zu Beispiel 2: Die steuerlichen Konsequenzen der organschaftlichen Abführungsdivergenzen sind bei dieser Konstellation auf jeder Beteiligungsstufe gesondert zu ziehen, d.h. eine Mehrabführung mindert bei der C-GmbH und der B-GmbH jeweils das steuerliche Einlagekonto und reduziert die steuerlichen Buchwerte für die Beteiligungen an der B-GmbH und C-GmbH. Bei einer Minderabführung ergeben sich die umgekehrten Effekte. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen der A-GmbH und B-GmbH eine Organschaft besteht (vgl. Rz. 29–33 des BMF-Schreibens).

2. Kombination von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung

a) Finanzielle Eingliederung aufgrund mittelbarer Beteiligung (Alternative 2)

 

Beispiel 3

An der C-GmbH ist die A-GmbH zu 20 % und die B-GmbH zu 80 % beteiligt. Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH. Zwischen der C-GmbH und A-GmbH besteht eine Organschaft.

Lösung zu Beispiel 3: Bei der Alternative 2 beruht die finanzielle Eingliederung auf der über die B-GmbH vermittelten 80%igen mittelbaren Beteiligung. Die organschaftlichen Abführungsdivergenzen wirken sich auf die steuerlichen Einlagekonten der C-GmbH und der B-GmbH aus – und zwar im Verhältnis der unmittelbaren zur mittelbaren Beteiligungsquote (80/20). Entsprechendes gilt für die steuerlichen Buchwerte der Beteiligungen der A-GmbH an der C-GmbH (20 %) und der B-GmbH (100 %); der steuerliche Buchwert der Beteiligung der B-GmbH an der C-GmbH (80 %) wird jedoch nicht berührt. Ob zwischen der A-GmbH und der C-GmbH eine Organschaft besteht, spielt dafür keine Rolle (vgl. Rz. 34 ff. des BMF-Schreibens).

Keine mittelbare Organschaft liegt hingegen vor, wenn der OT schon aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an der OG die Mehrheit der Stimmrechte in der OG hat (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG).[25]

[25] Diese Klarstellung ist erst mit dem JStG 2022 erfolgt.

b) Finanzielle Eingliederung aufgrund unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung (Alternative 3)

 

Variante zu Beispiel 3

Variiert man das unter IV.2.a) dargestellte Beispiel (Beispiel 3) dahingehend, dass die A-GmbH und die B-GmbH zu jeweils 50 % an der C-GmbH beteiligt sind, beruht die finanzielle Eingliederung der C-GmbH auf der Addition von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung. Beachten Sie: Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten aber auch bei dieser Variante die unter IV.2.a) dargestellten steuerlichen Konsequenzen (vgl. Rz. 34 des BMF-Schreibens).

3. Kettenorganschaft

 

Beispiel 4

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH, die wiederum 100 % der Anteile an der C-GmbH hält. Es besteht sowohl zwischen der A-GmbH und der B-GmbH als auch zwischen der B-GmbH und der C-GmbH eine Organschaft.

Lösung zu Beispiel 4: Die vorstehend beschriebenen steuerlichen Konsequenzen organschaftlicher Abführungsdivergenzen sind bei einer solchen Kettenorganschaft

  • für jedes Organschaftsverhältnis
  • gesondert zu ziehen (vgl. Rz. 36 des BMF-Schreibens).

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