Die bisherigen Kooperationsbeschränkungen in § 56 Abs. 5 StBerG entfallen. Aufgrund der Streichung des § 56 Abs. 5 StBerG ist künftig grundsätzlich auch eine Kooperation mit einem Gewerbetreibenden (z. B. einer Bank) zulässig.[1] (vgl. Ruppert, Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften, DStR 2021, 2090, 2096).

[1] (vgl. Ruppert, Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften, DStR 2021, 2090, 2096)

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