Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen, bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat.[1]

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Anerkennungserfordernis besteht gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG n. F. für Personengesellschaften

  • bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
  • denen als Gesellschafter und als Mitglied der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG n. F. genannten Berufs angehören.
 
Praxis-Beispiel

Ausnahmen von der Anerkennungspflicht

Eine GbR, Partnerschaftsgesellschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung oder OHG, in der ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zusammengeschlossen sind, muss nicht als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt werden.

Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften benötigen ebenfalls keine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, auch wenn an diesen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte beteiligt sind.[2]

 
Hinweis

Anerkennung freiwillig möglich

Für Berufsausübungsgesellschaften, die keiner Anerkennungspflicht unterliegen, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Anerkennung.[3]

 
Wichtig

Anerkennung führt zur Kammermitgliedschaft

Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind Mitglied der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sie ihren Sitz haben.[4]

Da für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung eine Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft besteht, werden diese anders als bisher Mitglied der Steuerberaterkammer.

 
Hinweis

Vor dem 1.8.2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Steuerberatungsgesellschaften gelten als anerkannt

Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1.8.2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, müssen nicht als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt werden. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gilt als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. § 53 StBerG n. F.[5]

Alle anderen zum 1.8.2022 bestehenden und nach § 53 StBerG n. F. anerkennungsbedürftigen Berufsausübungsgesellschaften müssen bis zum 1.11.2022 ihre Anerkennung beantragen.[6] Dies bedeutet, dass alle zum 1.8.2022 bestehenden Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, bis zum 1.11.2022 einen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft stellen müssen.

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