Die Berufsausübungsgesellschaft stellt eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dar.[1] Dies bedeutet, dass der Beruf in der Gesellschaft aktiv ausgeübt werden muss. Das Gesetz gibt jedoch keinen bestimmten Umfang und keine Qualität der Tätigkeit vor. Ausreichend ist daher z. B. eine Beschränkung auf das Kanzleimanagement oder die Mandantenakquise oder dass Gesellschafter aus Altersgründen nur noch im geringen Umfang für die Gesellschaft tätig werden.[2]

Unzulässig ist – anders als bisher – eine rein kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter. Dies wird in der Gesetzesbegründung zu den parallelen Regelungen der BRAO mit der Sicherung der Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter begründet. Bei einer reinen Kapitalbeteiligung bestünde die erhebliche Gefahr einer Abhängigkeit von den Kapitalgebern.[3] (vgl. BT-Drucks. 19/27679 S. 175).

[2] (BT-Drucks. 19/27679 S. 175).
[3] (vgl. BT-Drucks. 19/27679 S. 175).

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