Auf Prokuristen sind die in § 55b Abs. 1 StBerG n. F. festgelegten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden.[1] Die bisher in § 25 Abs. 4 Satz 2 BOStB vorgesehene Möglichkeit, in Ausnahmefällen Personen, die nicht über die für ein Geschäftsführungsorgan erforderliche berufliche Qualifikation verfügen, Prokura zu erteilen, verstößt damit zukünftig gegen das Gesetz und wird daher entfallen.
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