Bisher kann die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft werden. Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehören diese Personen bisher zu dem zulässigen Gesellschafterkreis einer Steuerberatungsgesellschaft.

Die Regelung des § 50 Abs. 3 StBerG wird ersatzlos gestrichen. Damit entfällt auch die Grundlage für die Aufnahme dieser Personen in den zulässigen Gesellschafterkreis einer Berufsausübungsgesellschaft.

 
Hinweis

Bestandsschutz

Gem. § 157d Abs. 1 StBerG n. F. genießen vor dem 1.8.2022 anerkannte Steuerberatungsgesellschaften Bestandsschutz. Personen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sind, können dies daher auch weiterhin bleiben.

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