Bisher hängt der zulässige Gesellschafterkreis von der Rechtsform des Zusammenschlusses ab. Unabhängig von der Rechtsform können sich bisher nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten beruflich zusammenschließen.[1] Ein Zusammenschluss mit Patentanwälten und ausländischen Berufsangehörigen ist nur in einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht aber in einer Steuerberatungsgesellschaft möglich.[2] An einer Steuerberatungsgesellschaft können sich Steuerberatungsgesellschaften beteiligen[3], während dies anerkannten bzw. zugelassenen Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigte Buchprüfern nicht gestattet ist. Personen nach § 50 Abs. 3 StBerG können sich an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen, nicht aber an Gesellschaften, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind.

Mit Inkrafttreten der Neufassung zum 1.8.2022 werden diese widersprüchlichen Regelungen aufgehoben. Der zulässige Gesellschafterkreis wird für alle Gesellschaftsformen vereinheitlicht. Gleichzeitig wird der Kreis der möglichen Gesellschafter erweitert.

[1] §§ 56, 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG.
[2] § 56, 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG.
[3] § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG.

2.4.1 Natürliche Personen

Gem. § 50 StBerG n. F. ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Verbindung in einer Berufsausübungsgesellschaft, gleich welcher Rechtsform, gestattet mit:

  • Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
  • Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen,
  • Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ausüben dürfen,
 
Praxis-Beispiel

Ausweitung des zulässigen Gesellschafterkreises auf alle Angehörigen der Freien Berufe

Zukünftig können sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenschließen.[1] Zu den Freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG gehören auch Berufsgruppen, mit denen ein Zusammenschluss bisher nicht möglich war, z. B. Ärzte, Apotheker, Ingenieure, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, hauptberufliche Sachverständige und Diplom-Informatiker. Künftig ist also z. B. ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit Unternehmensberatern, die über eine Qualifikation als Volks- oder Betriebswirt verfügen, in einer Berufsausübungsgesellschaft zulässig.

 
Wichtig

Besondere Anforderungen an den Zusammenschluss mit Angehörigen der Freien Berufe

Ein Zusammenschluss mit Angehörigen der Freien Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG ist nicht möglich, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.[2] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person des anderen ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Abs. 2 StBerG zur Versagung der Bestellung (z. B. wegen ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Besorgnis der nicht ordnungsgemäßen Berufsausübung), führen würde[3] Danach könnte z. B. ein Zusammenschluss mit einem beratenden Volks- und Betriebswirt, der in der Vergangenheit gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen hat, unzulässig sein.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenschluss mit ausländischen Angehörigen eines steuerberatenden Berufs unabhängig von der Rechtsform möglich

Angehörige ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes entsprechen, können sich künftig unabhängig von der Rechtsform mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zusammenschließen.[4] Diese Anforderungen entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 56 Abs. 3 StBerG, in dem die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss mit ausländischen Berufsangehörigen in einer Sozietät oder einer Pa...

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