Nach dem bisher geltenden Recht ist der berufliche Zusammenschluss in einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig. Darüber hinaus ist eine berufliche Tätigkeit in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH und Kommanditgesellschaft zulässig, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind.[1]

Nach der Neuregelung können sich Berufsausübungsgesellschaften in allen Gesellschaftsformen nach deutschem Recht, also in den bisher schon zulässigen Rechtsformen, organisieren. Darüber hinaus werden alle Gesellschaftsformen nach dem Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Europäische Gesellschaften als zulässige Rechtsformen von Berufsausübungsgesellschaften zugelassen.[2]

 
Hinweis

Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist nicht mehr vorgesehen. Abhängig von der Rechtsform und dem Gesellschafterkreis besteht jedoch eine Pflicht zur Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.

Rechtsformen aus Drittstaaten, insbesondere US-amerikanische und britische Gesellschaftsformen (z. B. die Limited Liability Partnership, LLP, und die Limited Liability Company, LLC), sind weiterhin nicht zulässig. Eine Beteiligung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist jedoch gestattet, wenn diese nach § 207a BRAO oder § 159 PAO im Inland zugelassen sind.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge