Kommentar

Für die Anschaffung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird in den neuen Bundesländern eine Investitionszulage gewährt. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn neue Wirtschaftsgüter mit bereits vorhandenen verbunden werden. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die neuen Wirtschaftsgüter selbständig bewertbar sind. Nur dann steht dem Investor eine Investitionszulage zu. Selbständig bewertbar ist ein Wirtschaftsgut, wenn es nach der Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, sind vor allem von Bedeutung: die Festigkeit einer etwaigen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine solche Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist dies dadurch bestimmt, daß die Gegenstände für sich allein unvollständig erscheinen oder daß ein Gegenstand ohne die übrigen ein negatives Gepräge hat, ist von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.1996, III R 126/93

Anmerkung

Anmerkung: Für die Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit ist für eine Übergangszeit auf die in den neuen Ländern bestehende Verkehrsanschauung abzustellen, wenn diese von der Verkehrsanschauung in den alten Bundesländern abweicht. Diese Übergangszeit war bis Ende 1991 noch keinesfalls abgelaufen. Auf den Streitfall angewandt bedeutet dies, daß bei Anschaffung von verschiedenen mechanischen und elektronischen Geräten (Autopilot, Ruderlagenanzeiger, Steuerkompaß, Navigatoren, Echolot), die im Rahmen der Modernisierung eines Fischkutters eingebaut wurden, begünstigt sind.

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