Die auch im Zusammenhang mit Holdinggesellschaften diskutierte Frage, ob das Übertragen von Beraterverträgen dazu führt, dass ein Wechsel des Leistungsempfängers i.S.v. § 15 UStG möglich ist, ist mittlerweile durch den BFH beantwortet.[33] Bei Beraterverträgen handelt es sich regelmäßig um eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung. Wird diese erst zu einem Zeitpunkt ausgeführt, in dem ein anderer zivilrechtlich bereits in den Vertrag eingetreten ist, führt dies dazu, dass der in den Vertrag Eingetretene im Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG Leistungsempfänger und damit unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[34] Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise Teilleistungen vorliegen sollten.[35]

[33] BFH v. 12.2.2020 – XI R 24/18, BStBl. II 2022, 191 = UR 2020, 559 = UStB 2020, 207 (Heinrichshofen) Rz. 58.
[34] S. auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell Berichtszeitraum II. Quartal 2020.
[35] Wagner/Marchal, MwStR 2020, 759.

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