§ 58 AO ist eine Ausnahmevorschrift. Die Körperschaft, die sich auf sie beruft, muss nachweisen, dass bei der Weitergabe der Mittel alle notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO vorgelegen haben. Bislang nannte das Gesetz dafür keine weiteren Anhaltspunkte. Die Anforderungen wurden nach der Lage des Einzelfalls beurteilt. Gleichzeitig mit der Änderung des § 51 Nr. 1 AO wurde § 58a AO neu geschaffen. Aus dieser neuen Vorschrift ergeben sich Hinweise auf geeignete Nachweise und gleichzeitig Regeln für einen Vertrauensschutz zugunsten der Geberkörperschaft.

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