Ausländische Organisationen, deren Rechtsform einer deutschen steuerbegünstigten Körperschaft vergleichbar sind, können ebenfalls Mittel auf der Grundlage des § 58 Nr. 1 AO erhalten. § 58 Nr. 1 AO regelt diesen Fall allerdings nicht eigens. Nach der Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die ausländische Organisation muss in rechtlicher Hinsicht einer inländischen Körperschaft vergleichbar sein.

2. Die ausländische Organisation muss in vergleichbarer Weise wie eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft einen Zweck fördern, wie er in §§ 5254 AO beschrieben ist.

3. Die ausländische Körperschaft muss ihren steuerbegünstigten Zweck so erfüllen, wie es für eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft vorgeschrieben ist, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt werden soll.

4. Nachweis, dass die weitergeleiteten Mittel für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet worden sind (BT-Drucks. 19/23551, 40).

Für die Geberkörperschaften besteht die Schwierigkeit des Nachweises dieser Voraussetzungen, denn die Bewertung ausländischer Finanzbehörden gilt nur für das ausländische Steuerrecht. Eine Beweiserleichterung gem. § 58a AO kann jedoch in Betracht kommen, wenn die ausländische Körperschaft im Inland beschränkt steuerpflichtig ist. Da es sich um einen Auslandsfall handelt, muss die Geberkörperschaft in erhöhtem Maß an der Erbringung der Nachweise gem. § 90 Abs. 2 AO mitarbeiten.

Beraterhinweis Im Ergebnis heißt das, dass die Geberkörperschaft alles Erforderliche dokumentieren muss, falls notwendig müssen die Satzung und übrige Dokumente in deutscher Übersetzung vorliegen. Die Unterlagen sind von der Geberkörperschaft im Inland aufzubewahren.

Im Übrigen hat sich die OFD Frankfurt in einer Verfügung v. 2.3.2021 – S 0170A-50-St53 (AO-StB 2021, 256; DStR 2021, 1484) mit der Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften befasst. Es wird auf die Besprechung dieser Verfügung in AO-StB 8/2021, 256 verwiesen.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

 

Service: Gersch, Gemeinnützigkeit: Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland (zu OFD Frankfurt/M. v. 2.3.2021 – S 0170A-50-St53), AO-StB 2021, 256, abrufbar unter steuerberater-center.de

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