Die überwiegende Meinung ging schon bisher davon aus, dass bei Mittelbeschaffungskörperschaften (Förderkörperschaften) das Sammeln von Spenden und die Weitergabe von Mitteln kein Satzungszweck sein kann. Diese Auffassung bekräftigt § 58 Nr. 1 S. 4 AO, aus dem nun ausdrücklich hervorgeht, dass es sich bei der Weitergabe von Mitteln nur um eine Art der Zweckverwirklichung handelt. Das bedeutet, dass jede steuerbegünstigte Körperschaft – auch eine Förderkörperschaft – in ihrer Satzung einen Zweck festlegen muss, der den §§ 5254 AO entspricht.

Die Neuregelung schließt nun auch eine weitere Diskussion um die Formulierung der Satzung ab. Das Gesetz ordnet in § 58 Nr. 1 S. 4 AO ausdrücklich an, dass eine Körperschaft, die "beabsichtigt", "als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden", diesen Umstand als in Aussicht genommene Art der Zweckverwirklichung in der Satzung anzugeben hat. Die Absicht, alle Mittel weiterzugeben, reicht aus, um eine entsprechende Formulierung in die Satzung aufnehmen zu müssen. In diesem Punkt unterscheiden sich also die Regelungen für die sog. Förderkörperschaften von denen, die für die übrigen steuerbegünstigten Körperschaften gelten. Die Mustersatzung (Anlage zu § 60 AO) sieht in ihrem § 2 vor, dass jede steuerbegünstigte Körperschaft angibt, wie sie ihren Zweck "insbesondere" verwirklichen will. Für Förderkörperschaften ist diese Angabe nun zwingend i.S.v. § 58 Nr. 1 S. 4 AO in die Satzung aufzunehmen. Bei mehreren Satzungszwecken muss die Satzung anzeigen, welcher Zweck unmittelbar und welcher nur durch die Weitergabe von Mitteln gefördert werden soll (AEAO zu § 58 Nr. 3). Die Erwähnung der Mittelweitergabe in der Satzung ist unnötig, wenn beide Formen der Zweckverwirklichung vorgesehen sind.

Beraterhinweis Im Übrigen ist wichtig, dass die Satzung der Geberkörperschaft in allen Fällen der Weitergabe von Mitteln beachtet werden muss. Legt die Satzung z.B. bei einem Museumsverein fest, dass ausschließlich ein in der Satzung namentlich benanntes Museum unterstützt werden darf, so muss sich die Geschäftsführung unbedingt daran halten. Dasselbe gilt für alle anderen speziellen Anordnungen in der individuellen Satzung.

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