Kommentar

Das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs nach GewStG-DDR kann methodisch durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des anteiligen Gewerbeertrags 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrags 1990 geschätzt werden. Es ist grundsätzlich Sache der Finanzgerichte, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzungsmethode zu finden.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags 1990 ist das GewStG-DDR, das 1990 noch anzuwenden war. Danach ist das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs als Gewerbeertrag anzusetzen, wenn im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder ein bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfall der Befreiungsgründe gewerbesteuerpflichtig wird. Die GewStVV, die in diesem Fall eine Hochrechnung des im ersten Jahre des Bestehens oder der Steuerpflicht erwirtschafteten Gewerbeerträge auf einen Jahresbetrag vorsah, ist nach Auffassung des BFH spätestens ab dem Jahr 1970 nicht mehr anzuwenden. Das Ergebnis ist daher zu schätzen, wenn nicht eine konkrete Ermittlung des Ergebnisses für Gewerbesteuerzwecke vorgenommen wurde. Hierfür stehen die genannten Schätzungsmethoden zur Auswahl. Beide Schätzungsmethoden lassen systematisch auf das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate gewerbesteuerpflichtiger Tätigkeit schließen. Sie sind daher im Prinzip beide revisionsrechtlich anzuerkennen, wenn nicht Besonderheiten des Einzelfalls zu Verzerrungen führen würden. Die tatsächliche Ermittlung entzieht sich daher als Tatsachenfeststellung der Überprüfung des BFH.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1995, I R 138/94

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