Das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen soll beschleunigt werden. Bisher beschränkte es sich auf eine Feststellung der Gemeinnützigkeit i.R. einer Satzungsprüfung. Die verbindliche Feststellung im Hinblick auf die tatsächliche Geschäftsführung wurde dem Veranlagungsverfahren überlassen. Nun wird gem. § 60a Abs. 6 AO, mit Geltung ab dem 29.12.2020, diese Trennung insoweit eingeschränkt, als dass eine Ablehnung bzw. Aufhebung bestehender Feststellungen schon dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen KSt- oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt bzw. nicht den Anforderungen des § 51 AO oder des § 63 AO entspricht.

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