Anlässlich eines Urteils des FG Berlin-Brandenburg v. 7.10.2020 – 8 K 8260/16, Rev. anhängig, Az. d. BFH: V R 43/20, stand die Gebührenordnung eines als gemeinnützig errichteten Golfclubs auf dem Prüfstand. Darin war neben dem jährlichen Mitgliederbeitrag die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr sowie die Zahlung einer einmaligen Investitionsumlage für Neumitglieder vorgesehen. Das FA versagte die Gemeinnützigkeit rückwirkend für zehn Jahre, weil mit einem zusätzlichen Eintrittsgeld von 20.000 EUR, das Neumitglieder überwiegend als (nach Ansicht des FA unfreiwillige) Spenden überwiesen hatten, gerechnet worden sei. Die Klage beim FG war erfolgreich. Es legte die höchstrichterliche Maßgabe zugrunde, dass jedermann der Zugang zur Körperschaft eröffnet sei, wenn sich die Mitglieder zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellten. Allein die Kostspieligkeit des Sports und die absolute Höhe der Beiträge stehe dem nicht entgegen. Sie sei zu den jeweiligen Aufwendungen und Leistungen des Vereins ins Verhältnis zu setzen. Zudem erkannte das Gericht im Streitfall keinen Leistungszwang der potentiellen Mitglieder, bei denen im Wege von Mitgliederrundschreiben um Spenden geworben wurde. Der Gesetzgeber habe nicht nur den Breitensport als förderungswürdig normiert. Beim Golfsport falle – vergleichbar dem Segel- und Motorsport oder Fliegen – der Ausschnitt der Allgemeinheit nur enger aus.

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