Unterstellt, es läge folgender Sachverhalt vor: Ein verunglücktes Dreiecksgeschäft aus 2016 wäre im Rahmen einer im Jahr 2022 durchgeführten Betriebsprüfung entdeckt worden. Der Zwischenhändler war mit seiner deutschen USt-IdNr. aufgetreten, die nicht vom EU-Warenbestimmungsland vergeben wurde, und muss deswegen aufgrund der (zutreffenden) Feststellungen der (deutschen) Betriebsprüfung die ("Straf-") Erwerbsteuer in Deutschland abführen, was auch nach Festsetzung fristgerecht erfolgte. Die Nachzahlung der (deutschen) Erwerbsteuer i.H.v. 100.000 EUR wurde mit Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 (Bekanntgabe: 20.2.2023) geleistet. Im USt-Bescheid 2016 wurden Nachzahlungszinsen gem. § 233a d-AO i.H.v. 11.850 EUR festgesetzt.
Beginn Zinslauf für die Umsatzsteuer 2016: | 1.4.2018 |
Zinsperiode 1 bis | 31.12.2018 |
Anzahl der Monate: | 9 |
Zinssatz pro Monat: | 0,5 % |
Zinsbetrag: | 4.500 EUR |
Zinsperiode 2 für die Umsatzsteuer 2016: | 1.1.2019 |
Zinsperiode 2 bis | 31.1.2023 |
Anzahl der Monate: | 49 |
Zinssatz pro Monat: | 0,15 % |
Zinsbetrag: | 7.350 EUR |
Zinsen § 233a d-AO gesamt (Zinsbetrag 1 + 2) | 11.850 EUR |
Sofern der Zwischenhändler das verunglückte Dreiecksgeschäft heute, also nach erfolgter BP-Feststellung, "heilt" und die deutsche Finanzverwaltung die Nachweise über die korrekte Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im EU-Warenbestimmungsland akzeptiert, wird die deutsche Erwerbsteuer dem Zwischenhändler erstattet, jedoch erfolgt – wie bereits dargelegt – diese Korrektur laut EuGH ex nunc, d.h. nicht mit Rückwirkung. Konsequenterweise verbleibt es bei den zuvor gegenüber dem Zwischenhändler festgesetzten Nachzahlungszinsen – die Nachzahlungszinsen bleiben finale Kosten!
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