Kommentar

Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit auszuüben steht jedem Arbeitnehmer grundsätzlich frei. Er muß jedoch solche Beschäftigungen unterlassen, die seine geschuldete Arbeitspflicht in Gefahr bringen oder seine Arbeitskraft wesentlich in Mitleidenschaft ziehen. Problematisch ist häufig für den Arbeitgeber , daß er vielleicht ahnt oder weiß, daß sein Arbeitnehmer Nebentätigkeiten ausübt, die die Arbeit bei ihm beeinträchtigen. Es wird ihm aber oft schwerfallen, sich über das Ausmaß der Beschäftigungen außerhalb der Arbeitszeit einen Überblick zu verschaffen, um den von ihm zu ziehenden Konsequenzen die notwendige Grundlage zu geben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt daher mit seiner ständigen Rechtsprechung zu dieser Problematik dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Es leitet diesen Anspruch unabhängig von etwa bestehenden tarif- oder einzelvertraglichen Auskunftsansprüchen aus Treu und Glauben ( § 242 BGB ) her. Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitgeber über die vertragswidrige Nebenbeschäftigung in entschuldbarer Weise im unklaren und der Arbeitnehmer auf der anderen Seite ohne großen Aufwand in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.

Ebenfalls mit dem Ziel, Arbeitgeber vor den Schäden durch übermäßig neben der Arbeit tätigen Arbeitnehmern zu schützen, legt das BAG den Arbeitnehmern die Pflicht auf, jede Nebentätigkeit, die die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, diesem anzuzeigen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Orchestermusiker neben seinen geschuldeten Diensten so viele Konzertengagements angenommen, daß die Erfüllung seines Arbeitsvertrags gefährdet war. Er hatte damit die Interessen seines Arbeitgebers verletzt und wäre verpflichtet gewesen, diese Nebentätigkeiten anzuzeigen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.01.1996, 6 AZR 314/95

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