Leitsatz

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges ist auf der Grundlage des Listenpreises des Fahrzeuges, aber ohne die Anschaffungskosten für die Navigationsanlage, zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit wurde dem Kläger (Kl.) ein Firmenfahrzeug, das mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, auch zur privaten Nutzung überlassen. Das Gerät ermittelt die aktuelle Fahrzeugposition mit Hilfe von Radsensoren und Satellitensignalen (GPS). Das Finanzamt nahm bei der Berechnung des geldwerten Vorteils als Bemessungsgrundlage den Bruttolistenpreis des Pkw zzgl. des Kaufpreises für das Navigationssystem an.

Nach erfolglosem Einspruch trug der Kl. zur Klagebegründung vor, dass es sich bei dem Navigationsgerät um ein Telekommunikationsgerät im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG handele, dessen Überlassung ebenso wie die eines Autotelefons durch den Arbeitgeber steuerfrei sei. Der bloße Empfang von Daten sei für die Einstufung als Telekommunikationsgerät ausreichend.

 

Entscheidung

§ 3 Nr. 45 EStG enthält keine Begriffsbestimmung eines Telekommunikationsgeräts. Die Vorschrift versteht jedoch nach ihrem Wortlaut unter Telekommunikationsgeräten nicht nur solche, mit denen das Internet genutzt werden kann. Zwar war die Steuerbefreiung der Internetnutzung ursprüngliche Intention des Gesetzgebungsverfahrens, diese hat im Gesetz jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Brockhaus zählt zu den Telekommunikationsendgeräten alle direkt oder indirekt an den Netzabschluss eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossenen Geräte zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten. Hiervon wird nach Auffassung des FG auch eine Navigationsanlage erfasst. Der Empfang der GPS-Signale durch die Navigationsanlage ist als Telekommunikation in diesem Sinne anzusehen.

Da es sich bei der Navigationsanlage um ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nr. 45 EStG handelt, bleiben die Anschaffungskosten hierfür bei der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des geldwerten Vorteils außer Betracht.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zwar ausdrücklich nur zur Berechnung des Nutzungswerts im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ergangen. Da begrifflich zur Berechnung bei den Gewinneinkunftsarten jedoch kein Unterschied besteht, kann eine entsprechende Anwendung bei der Gewinnermittlung vorgenommen werden. Das FG Düsseldorf stellt sich mit seinem Urteil gegen die überwiegende Auffassung in der Literatur. Allerdings hat das FA Revision eingelegt (Az. VI R 37/04). Solange das Verfahren läuft, sollten Betroffene eine entsprechende Behandlung beim FA verlangen und bei einer Ablehnung den Steuerbescheid durch einen Einspruch offen halten. Unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH wird sich das zuständige FA einem Antrag auf Ruhen lassen sicher nicht verschließen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004, 18 K 879/03 E

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