Für den Grundsatzbeschluss über die Weiterentwicklung zu nachhaltigen Geschäftsmodellen sollten neben den qualitativen Vorteilen für das Kundenunternehmen auch der quantitative Nutzen dargestellt werden. Neben der Vorstellung einer Fallstudie bietet sich für die Begründung auch die Verwendung einer Wirtschaftlichkeitsrechnung an. Liegt eine positive Wirtschaftlichkeit vor, sind auch die rechtlichen Voraussetzungen, wie z. B. die Pflicht zur Wahrung und Sicherung des Unternehmensvermögens und die Pflicht zur Gleichbehandlung von Gesellschaftern zu beachten.

Für den Business Case lassen sich folgende Elemente in einer Mehrjahresbetrachtung nutzen.

  • Einnahmen durch neue/veränderte Leistungsangebote, höhere Kundenbindung (auf Basis von erhöhtem Vertrauen, Image und Reputation) und leichtere Kundenakquise
  • Erlöseffekte durch Innovationseffekte
  • Kostenminderungen bzw. Einnahmensteigerungen durch höhere Motivation der Beschäftigten (auf Basis der gestiegenen Attraktivität als Arbeitgeber)
  • Kosten- oder Erlöseffekte durch Risikoreduktion
  • Kostenminderungen durch den Netzwerkansatz mit Lieferanten
  • Zinseinsparungen durch besseres Bankenrating
  • Kosten für die Einführung des neuen Steuerungskonzepts
  • Kosten für die Durchführung von Maßnahmen
  • Ergebnis bzw. Cash Flow
  • Diskontierungsfaktor (auf Basis der durchschnittlichen Kapitalkosten)
  • Barwert der diskontierten Ergebnisse bzw. des Cash Flows

Das Ergebnis bleibt natürlich dem Einzelfall überlassen, aber viele Business Cases zeigen, dass nachhaltige Geschäftsmodelle Mehrwerte für das Unternehmen und für das Gemeinwohl schaffen.

Die Grenzen der Ausrichtung des Unternehmens auf nachhaltige Geschäftsmodelle sind dann erreicht, wenn die rechtlichen Vorgaben den Geschäftsleitern wie auch den Aufsichtsgremien anderes Handeln abverlangen. Beispiele dafür sind:

  • Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Wahrung des Unternehmensinteresses
  • Verstöße gegen das Vergaberecht

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine außerhalb der offenen Gewinnausschüttung vorgenommene Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.[1] Es kann sich dabei um Zahlungen oder um Vermögenszuwendungen handeln. Eine verdeckte Ausschüttung kann u. a. gegen die Treuepflicht des begünstigten Gesellschafters oder das Gleichbehandlungsgebot der Gesellschafter durch die Geschäftsleitung verstoßen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann gesellschaftsrechtlich geheilt werden, indem die anderen Gesellschafter zustimmen. Dann sind keine fremden Gesellschafterinteressen tangiert.[2] Steuerrechtlich verbleibt für die Gesellschaft durch eine verdeckte Gewinnausschüttung der Ansatz der fiktiven steuerlichen Ausschüttungsbelastung sowie bei dem Gesellschafter eine zusätzliche Steuerpflicht.

Eine weitere Grenze besteht in der Überschreitung des Ermessensspielraums bezogen auf das Handeln zum Wohle der Gesellschaft. Wenn eine Führungskraft (bzw. das Aufsichtsgremium) bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, liegt pflichtgemäßes Handeln vor. Die Bewertung derartiger Ermessenspielräume ist auch unter dem Begriff Business Judgement Rule bekannt.[3] Die Überschreitung dieses Ermessensspielraums kann bei einer zu starken Fokussierung auf das Gemeinwohl in einen juristischen Grenzbereich oder darüber hinaus führen. Insbesondere kritisch zu sehen sind Maßnahmen, die kein unternehmerisches Handeln zum Wohle der Gesellschaft darstellen. Der Maßstab ist hier das Unternehmenswohl und nicht das Wohl der Eigentümer oder das Wohl für Umwelt und Gesellschaft. Um die Unternehmensleitung und die Unternehmensaufsicht in unklaren Fällen angemessen wahrnehmen zu können, bedarf es entsprechender Entscheidungen des Aufsichtsgremiums und der Gesellschafter. Dann kann davon ausgegangen werden, dass auch die Gesellschafter die Priorität auf das neue Steuerungsverständnis legen.

Eine weitere Grenze für nachhaltige Geschäftsmodelle stellen für öffentliche Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung zum Vergaberecht dar.

Um die Grenzen nicht zu überschreiten, sind die nachhaltigen Geschäftsmodelle vor dem Hintergrund ihres Wertbeitrags zu beurteilen. Ist dieser dauerhaft negativ, würde sie ein rational handelnder Kaufmann nicht durchführen. Entsprechend sollte von einer Fortsetzung abgesehen werden. Eine wirksame Compliance-Organisation unterstützt die Einhaltung der Normen.

[3] Die Business Judgement Rule schließt gemäß §§ 93 Abs. 1 S. 2, 116 S. 1 AktG unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtverletzung und damit eine Haftung seitens von Vorständen und Aufsichtsräten aus. Trotz der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG sind unternehmerische Risiken für wirtschaftliche Erfolge unabdingbar...

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