OFD Chemnitz, 09.06.1993, S 7195 - 3 - St 34

Zu Punkt 3. (Rückseite USt 1 V) wurde folgendes geregelt:

Der zu erstattende Betrag ist in einer Erstattungsverfügung mit Durchschrift festzusetzen. Hierzu ist der Vordruck LSt 226 in abgeänderter Form zu verwenden.

Zur Auszahlung des zu erstattenden Betrages sind der Finanzkasse die Erstattungsverfügung und die Durchschrift zuzuleiten. Die Auszahlungsbuchung ist auf dem Sachkonto Umsatzsteuer (970/00200) vorzunehmen.

Die Erledigungsvermerke auf den Rückseiten von Erstattungsverfügung und Durchschrift sind zu beachten.

 

Normenkette

§ 4a UStG 1993;

§ 79 BuchO

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