Die Begünstigungsfähigkeit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften setzt voraus, dass die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, der EU oder dem EWR hat und dass der Erblasser oder Schenker an der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf Anteile im Privatvermögen beschränkt (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 63. EL 2/2022, § 13b Rz. 171). Wenn sich die Anteile in einem steuerlichen Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, aber auch in Betriebsaufspaltungskonstellationen) befinden, sind die Kapitalgesellschaftsanteile Teil des begünstigungsfähigen Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Wenn die Anteile jedoch mittelbar über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden, liegt – der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG zum Trotz – dagegen keine unmittelbare Beteiligung vor (R E 13b.6 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019; BFH v. 11.6.2013 – II R 4/12, BStBl. II 2013, 742 = ErbStB 2013, 268 [Krämer]; kritisch u.a. Geck, ZEV 2013, 601). Zur Sicherstellung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsfähigkeit bietet es sich in derartigen Konstellationen an, das Vermögen der Gesellschaft zunächst real auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Sofern die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht wird, lässt sich eine Begünstigungsfähigkeit auf zwei Wegen erreichen:

  • Bei der Übertragung von inländischem Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, d.h. auch die Übertragung eines nur geringfügigen Mitunternehmeranteils ist dem Grunde nach erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigungsfähig. Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft würden nunmehr auch nur geringfügig beteiligte Gesellschafter in den Genuss der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen kommen (Bron/Grosse, ZEV 2020, 456 [457]). Auch hier sind allerdings etwaige Wechselwirkungen im Hinblick auf § 7 UmwStG (Besteuerung der offenen Rücklagen) und bzgl. der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen (Lohnsummentest) zu beachten.
  • Alternativ kann die Mindestbeteiligungsquote auch durch Abschluss eines Poolvertrags, der den Anforderungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG entspricht, erreicht werden.

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